18.10.2024
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Dokument-Nr. 28857

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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss27.03.2020

Arbeitszeugnis muss als Datum Tag der Beendigung des Arbeits­verhältnisses aufweisenTag der physischen Ausstellung als Zeugnisdatum unzulässig

Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses aufweisen. Unzulässig als Zeugnisdatum ist dagegen der Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens vor dem Arbeitsgericht Siegburg im Jahr 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Arbeitgeberin unter anderem dazu verpflichtete, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Nachfolgend konnten sich die Parteien nach einigem hin und her auf einen Inhalt einigen. Jedoch bestand nunmehr Streit über das Datum des Zeugnisses. Die Arbeitgeberin hatte als Datum den Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses genommen. Dies war der 05.09.2019. Die Arbeitnehmerin war aber der Meinung, dass der Tag der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses richtig sei, also der 31.12.2018. Es kam schließlich zu einem Gerichts­ver­fahren. Das Arbeitsgericht Siegburg folgte der Ansicht der Arbeitnehmerin. Dagegen legte die Arbeitgeberin Rechtsmittel ein.

Tag der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses als Zeugnisdatum

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschied, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu tragen hat. Dies schaffe zum einen Rechts­si­cherheit. Zum anderen beuge sie der Gefahr vor Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Diese Befürchtung könne entstehen, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Es bestehe zudem ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu nehmen. Denn das Datum bezeichne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt worden ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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