18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss27.07.2016

Arbeitszeugnis darf nicht mit "Kinderschrift" oder "gekippt" unterschrieben werdenArbeitgeber kann mit Zwangsmitteln zur ordnungsgemäßen Unter­schrifts­leistung gezwungen werden

Der Arbeitgeber darf ein Arbeitszeugnis weder mit einer Art "Kinderschrift" unterschreiben, noch darf die Unterschrift von links oben nach rechts unten "gekippt" sein. Hat sich der Arbeitgeber durch einen Vergleich zur Anfertigung eines Arbeits­zeug­nisses verpflichtet, kann die ordnungsgemäße Unter­schrifts­leistung mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde gegen eine Arbeitgeberin im Februar 2016 durch das Arbeitsgericht Iserlohn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt, da sie sich weigerte, einer Arbeitnehmerin ein von ihrem Geschäftsführer ordnungsgemäß unter­schriebenes Arbeitszeugnis auszuhändigen. Eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberin ergab sich aus einem gerichtlichen Vergleich. Der Geschäftsführer hatte das Arbeitszeugnis zunächst mit einer Art "Kinderschrift" unterschrieben. Später erfolgte eine Unterschrift, die nicht parallel zum maschi­nen­schrift­lichen Zeugnistext gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt war. Die Arbeitgeberin legte gegen die Zwangs­geld­fest­setzung sofortige Beschwerde ein.

Rechtsmäßigkeit der Zwangs­geld­fest­setzung

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm hielt die Zwangs­geld­fest­setzung für rechtmäßig, da die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zur Aushändigung eines ordnungsgemäß von ihrem Geschäftsführer unter­schriebenen Arbeits­zeug­nisses nicht erfüllt habe.

Keine Feststellung der Identität des Unterzeichners durch "Kinderschrift"

Ein Arbeitszeugnis bedürfe gemäß § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB einer eigenhändigen Unterschrift, so das Landes­a­r­beits­gericht. Diese erfordere ein die Identität des Unter­zeich­nenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs. Er müsse individuelle und entsprechend charak­te­ris­tische Merkmale aufweisen, die eine Nachahmung erschweren. Die Unterschrift solle die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen. Diesen Anforderungen sei die "Kinderschrift" nicht gerecht geworden. Damit habe sich nicht eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen lassen. Damit habe die Echtheits­ver­mutung in Frage gestanden.

Zweifel an Ernsthaftigkeit durch "gekippte" Unterschrift

Ein Arbeitszeugnis dürfe nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO zudem keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, so das Landes­a­r­beits­gericht, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Eine Unterschrift sei daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweiche. Beim Lesen des Arbeits­zeug­nisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen. So habe der Fall jedoch aufgrund der "gekippten" Unterschrift gelegen. Diese habe erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes begründet und diesen vollständig entwertet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24187

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI