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Arbeitsgericht Kiel Urteil18.04.2013

Arbeitgeber muss Arbeitszeugnis mit lachendem Smiley unterschreibenAnspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeugnis nach § 109 GewO

Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. Dem Arbeitnehmer steht insofern ein Anspruch auf Zeugnis­be­rich­tigung nach § 109 Abs. 2 GewO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeits­ver­hältnis zwischen einem Ergotherapeuten und seinem Abreitgeber endete, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Gegen die Art und Weise der Unterschrift wendete sich der Arbeitnehmer, da sie einen Smiley mit negativen Gesichtszügen enthielt. Dadurch sollte der Eindruck einer schlechten Beurteilung erweckt werden. Normalerweise habe der Arbeitgeber mit einem lachenden Smiley unterschrieben. Der Arbeitnehmer klagte daher auf Zeugnis­be­rich­tigung.

Anspruch auf Zeugnis­be­rich­tigung bestand

Das Arbeitsgericht Kiel entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Dieser habe ein Anspruch darauf gehabt, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck bei einem potentiell neuen Arbeitgeber erweckt. Dieser Anspruch habe sich aus § 109 Abs. 2 GewO ergeben.

Arbeitgeber musste mit lachendem Smiley unterschreiben

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts werde mit einer Unterschrift, welche einen Smiley mit herun­ter­ge­zogenen Mundwinkeln enthält, eine negative Aussage über den Arbeitnehmer getroffen. Da die normale Unterschrift des Arbeitgebers zudem einen lachenden Smiley enthielt, habe er auch das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers mit einem lachenden Smiley unterzeichnen müssen.

Quelle: Arbeitsgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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