18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.10.2016

Paketzusteller haftet für Paketverlust aufgrund unzulässiger Ablage des Pakets auf HolzstapelAblage von Paketen nur bei schriftlichem Ablagevertrag mit Empfänger

Ein Paketzusteller haftet für den Verlust des Pakets, wenn er es trotz Fehlens eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger auf einen Holzstapel ablegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Paketzusteller mit dem Empfänger mündlich die Ablage auf dem Holzstapel vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 kam es zum nicht mehr aufklärbaren Verlust zweier Pakete. Die Pakete enthielten jeweils ein Smartphone Galaxy S 4 zum Gesamtwert von 835,05 EUR. Hintergrund des Verlustes war, dass der Paketzusteller die Pakete auf einem auf dem Grundstück des Empfängers befindlichen Holzstapel in einem Holzverschlag ohne Tür ungesichert ablegte. Eine solche Ablage war nach den Vorschriften der Paket­zu­stellfirma nur bei Vorliegen eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger zulässig. Zwar hat ein solcher nicht vorgelegen, jedoch berief sich der Paketzusteller auf eine mündlich getroffene Vereinbarung mit dem Empfänger, wonach die Pakete auf dem Holzstapel abgelegt werden sollten. Die Paket­zu­stellfirma ließ dies nicht gelten. Sie leistete an die Absenderin ein Schadensersatz in Höhe des Gesamtwerts der Handys und nahm daraufhin den Paketzusteller in Haftung. Das Arbeitsgericht Koblenz bejahte eine Schaden­s­er­satz­pflicht des beklagten Paketzustellers. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflicht­ver­letzung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 835,05 EUR zu. Der Beklagte habe die ihm arbeits­ver­traglich als Zusteller obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung grob fahrlässig verletzt, indem er die beiden Pakete ungesichert abgelegt hat, obwohl kein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger vorlag.

Mündliche Vereinbarung zur Ablage unerheblich

Das Landgericht hielt es für unerheblich, ob der Beklagte mit dem Empfänger eine mündliche Vereinbarung zur Ablage auf dem Holzstapel getroffen habe. Denn angesichts der Vorgaben der Klägerin, wonach die Ablage einer Paketsendung nur bei einem schriftlichen Ablagevertrag zulässig ist, reichen mündliche Vereinbarungen, die der Paketzusteller eigenmächtig getroffen hat, nicht aus (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2010 - 10 K 915/10 -). Bei der Paketzustellung handele es sich um ein Massengeschäft, bei dem das Postunternehmen darauf angewiesen sei, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung möglichst rechtssicher führen zu können. Der vorgegebene Abschluss eines schriftlichen Ablagevertrags solle dies gewährleisten und verhindern, dass das Postunternehmen wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung einer Sendung in Anspruch genommen wird, weil ein Haftungs­aus­schluss für den nicht mehr ohne weiteres aufklärbaren Verlust der Sendung nach deren Ablage nicht schriftlich vereinbart wurde.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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