Dokument-Nr. 24454
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil27.05.2010
Verlust eines Pakets aufgrund unzulässiger Ablage vor Wohnhaus begründet Schadensersatzpflicht des PaketzustellersAblage an unsicheren Ort nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Empfänger
Kommt es zu einem Paketverlust, weil der Paketzusteller ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger das Paket vor dem Wohnhaus ablegt, ist der verbeamtete Paketzusteller nach § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) schadensersatzpflichtig. Denn ein solches Verhalten stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2007 legte ein verbeamteter Paketzusteller ein Paket vor dem Wohnhaus der Empfängerin ab, weil er diese dort nicht antraf. Er ging dabei davon aus, dass mit der Empfängerin ein sogenannter Garagenvertrag bestehe, wonach die Zustellung an einer zuvor mit dem Empfänger vereinbarten Ablagestelle vorgenommen werden könne. Tatsächlich bestand ein solcher Vertrag nicht. Da das Pakt verloren ging, musste das Postunternehmen der Empfängerin ein Schadensersatz in Höhe von 34,37 EUR zahlen. Diese Kosten verlangte das Unternehmen mit Bescheid vom Oktober 2009 vom Paketzusteller zurück. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Paketzusteller schließlich Klage gegen den Bescheid.
Schadensersatzpflicht aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den klägerischen Paketzusteller. Der Bescheid sei rechtmäßig, da der Kläger wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BBG schadensersatzpflichtig sei.
Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger seine Dienstpflicht zur ordnungsgemäßen Zustellung von Postpaketen grob fahrlässig verletzt. Aus den Dienstvorschriften habe sich unmissverständlich ergeben, dass Pakete auf keinen Fall irgendwo ungesichert abgelegt werden dürfen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einem schriftlichen Garagenvertrag, wodurch der Empfänger das Risiko einer Ansichnahme des Pakets durch Unbefugte auf sich nehme. Ein solcher Vertrag habe aber nicht vorgelegen. Insbesondere reiche keine eventuelle mündliche Vereinbarung mit dem Empfänger aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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