Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.05.2008
Falscher Dienstplan verlängert gekündigten Arbeitsvertrag nicht
Die Aufnahme in einen Dienstplan ist kein Beweis für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mainz.
Der Kläger hatte einen befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag mit den US-Streitkräften geschlossen. Danach war er für sie als Kraftfahrer beschäftigt. Vor Ende der Befristung unterrichtete ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter darüber, dass das befristete Arbeitsverhältnis um sechs Monate verlängert werde. Daraufhin wurde er auch schon für drei weitere Monate nach Ende der ursprünglichen Befristung in die Dienstpläne eingetragen. Die Streitkräfte trugen im Klageverfahren als Beklagte vor, dass sie eine solche Zusage auf Verlängerung des Arbeitsvertrags gar nicht gegeben hätten. Der Vorgesetzte des Klägers sowie der Abteilungsleiter seien nicht zu einer solchen Entscheidung befugt gewesen.
Keine Vertretungsmacht der unmittelbaren Vorgesetzten
Das Gericht entschied, dass der befristete Arbeitsvertrag durch die mündliche Zusage des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nicht verlängert worden sei. Weder der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers noch der Abteilungsleiter seien befugt gewesen, eine rechtsverbindliche Willenserklärung für die US-Streitkräfte abzugeben. Aufgrund ihrer Stellung in der Dienststellenhierarchie seien sie nicht berechtigt gewesen, auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, respektive auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärungen im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers hätten allenfalls als bloße Boten auftreten können, um eine Willenserklärung der Streitkräfte zu übermitteln. Dies setze jedoch voraus, dass eine Willenserklärung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten der Streitkräfte vorgelegen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Dienstplaneinteilung ist kein Beweis für Verlängerung des Arbeitsvertrags
Auch aus seiner Einteilung in den Dienstplan könne der Kläger keine Ansprüche auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses herleiten. Die Dienstsplaneinteilung, die schließlich nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen Bevollmächtigten erfolgt sein müsse, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass ein bevollmächtigter Vertreter der US-Streitkräfte eine verbindliche Verlängerungsentscheidung tatsächlich getroffen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2008
Quelle: ra-online