21.11.2024
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Dokument-Nr. 6706

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.05.2008

Falscher Dienstplan verlängert gekündigten Arbeitsvertrag nicht

Die Aufnahme in einen Dienstplan ist kein Beweis für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Mainz.

Der Kläger hatte einen befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag mit den US-Streitkräften geschlossen. Danach war er für sie als Kraftfahrer beschäftigt. Vor Ende der Befristung unterrichtete ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter darüber, dass das befristete Arbeits­ver­hältnis um sechs Monate verlängert werde. Daraufhin wurde er auch schon für drei weitere Monate nach Ende der ursprünglichen Befristung in die Dienstpläne eingetragen. Die Streitkräfte trugen im Klageverfahren als Beklagte vor, dass sie eine solche Zusage auf Verlängerung des Arbeitsvertrags gar nicht gegeben hätten. Der Vorgesetzte des Klägers sowie der Abtei­lungs­leiter seien nicht zu einer solchen Entscheidung befugt gewesen.

Keine Vertre­tungsmacht der unmittelbaren Vorgesetzten

Das Gericht entschied, dass der befristete Arbeitsvertrag durch die mündliche Zusage des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nicht verlängert worden sei. Weder der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers noch der Abtei­lungs­leiter seien befugt gewesen, eine rechts­ver­bindliche Willen­s­er­klärung für die US-Streitkräfte abzugeben. Aufgrund ihrer Stellung in der Dienst­stel­len­hi­er­archie seien sie nicht berechtigt gewesen, auf Abschluss eines Arbeits­ver­trages, respektive auf Verlängerung eines befristeten Arbeits­ver­trages gerichtete Willen­s­er­klä­rungen im Namen der US-Streitkräfte abzugeben. Die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers hätten allenfalls als bloße Boten auftreten können, um eine Willen­s­er­klärung der Streitkräfte zu übermitteln. Dies setze jedoch voraus, dass eine Willen­s­er­klärung eines zum Abschluss von Arbeits­ver­trägen berechtigten Repräsentanten der Streitkräfte vorgelegen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Dienst­plan­ein­teilung ist kein Beweis für Verlängerung des Arbeitsvertrags

Auch aus seiner Einteilung in den Dienstplan könne der Kläger keine Ansprüche auf Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses herleiten. Die Diensts­plan­ein­teilung, die schließlich nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeits­ver­trägen Bevoll­mäch­tigten erfolgt sein müsse, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass ein bevoll­mäch­tigter Vertreter der US-Streitkräfte eine verbindliche Verlän­ge­rungs­ent­scheidung tatsächlich getroffen habe.

Quelle: ra-online

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