21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss29.09.2008

Kein Ausschluss eines Rechtsanwalts von mündlicher Verhandlung wegen fehlender RobeSitzungs­po­li­zeiliche Maßnahme gegen Rechtsanwalt

Das Landes­a­r­beits­gericht Hannover (LAG) hat entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig ist.

In der Sitzung des Arbeitsgerichts Nienburg erschien der beschwer­de­führende Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter ohne Robe. Er erklärte hierzu dem Gericht, dass er schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen habe, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeits­ge­richten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozess­be­voll­mäch­tigter der Klägerin von der Verhandlung ausgeschlossen.

Entscheidung des LAG

Diesen Beschluss hob das LAG auf Beschwerde des Rechtsanwalts hin auf. Das Gericht befand, das bei seiner Entscheidung dahingestellt bleiben könne, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht bestehe. Für den Eingriff in die Rechte des Anwalts bedürfe es jedenfalls einer Ermäch­ti­gungs­grundlage. Als solche kämen nur die §§ 176 ff. Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG), nach denen die Aufrecht­er­haltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliege, in Betracht. Es gehe dabei letztlich nicht vorrangig um die Frage, ob der Anwalt zum Tragen einer Amtstracht (Robe) verpflichtet gewesen sei, sondern um die Frage, ob für den Fall des Nichttragens der Robe ein Ausschluss des Prozess­be­voll­mäch­tigten berechtigt sei. Ein Ordnungsmittel kann nach diesen Vorschriften ausschließlich gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige oder nicht beteiligte Personen ausgesprochen werden. Rechtsanwälte werden aber nicht genannt. § 176 GVG gebe damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird - nicht aber, weitergehende Maßnahmen durchzuführen.

Nichttragen der Robe jedenfalls keine solche Störung, die Ausschluss rechtfertigen würde

Und selbst für Fall, dass § 176 GVG eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage darstelle, stellten die Richter klar, dass der Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt sei. Das GVG rechtfertige Maßnahmen, die die Aufrecht­er­haltung der Ordnung in der Sitzung betreffen. Betroffen sei damit die äußere Ordnung der Sitzung. Geschützt werde durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege wie auch die Würde des Ablaufs einer gerichtlichen Verhandlung. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entschei­dungs­findung in der betreffenden Sitzung in einer Weise gestört gewesen seien, dass ein Ausschluss des Rechtsanwalts gerechtfertigt gewesen sei. Jedenfalls sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Denn beim Ausschluss eines prozess­be­voll­mäch­tigten Rechtsanwalts handele es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die daraufhin ohne Prozess­be­voll­mäch­tigten dastehe. Deshalb sei der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungs­po­li­zeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

§ 176 GVG

Die Aufrecht­er­haltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

Quelle: ra-online (we)

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