21.11.2024
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Dokument-Nr. 34416

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Landesarbeitsgericht München Urteil26.09.2024

Kündigung eines Fraktions­mitarbeiters zum Ende der Legis­la­tur­periode unwirksamDass die bisherige Fraktion durch eine neue ersetzt werde, rechtfertigt die Kündigung nicht

Das LAG München hat entschieden, dass die betrie­bs­be­dingte Kündigung eines Fraktions­mitarbeiters im bayerischen Landtag zum Ende der Legis­la­tur­periode unwirksam ist.

Der Kläger war seit 2019 unbefristet bei der AFD-Fraktion im Bayerischen Landtag als Fraktionsmitarbeiter bzw. Referent für die Bereiche Bildung und Fragen des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Mit Schreiben vom 18.09.2023 erhielt er eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2023 mit der Begründung, dass sich die Fraktion mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode ab dem 18.10.2023 auflöst (Grundsatz der Diskontinuität). Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Rechtslage bei inhaltlich gestaltend mitwirkenden Mitarbeitern in Presse und Medienanstalten oder bei kirchlichen Tendenz­be­trieben vergleichbar ist und hat geltend gemacht, der Arbeitsplatz sei ersatzlos und dauerhaft weggefallen, da die bisherige Fraktion des bayerischen Landtags der 18. Legis­la­tur­periode und deren Stellen nicht mehr existierten.

ArbG: Beschäf­ti­gungs­bedarf weiter gegeben

Das Arbeitsgericht hatte der Kündi­gungs­schutzklage wegen Fehlens der Prognose eines dauerhaften Wegfalls des Beschäf­ti­gungs­bedarfs stattgegeben. Die Mitgliederzahl der neuen Fraktion sei von 17 auf 32 gestiegen und der Bedarf an Arbeitskräften mindestens so groß, wie vorher. Dementsprechend seien Stellenanzeigen geschaltet und die bisherigen Mitarbeiter aufgefordert worden, sich neu zu bewerben. Der Arbeitsplatz des Klägers sei daher nicht weggefallen.

Zwar müsse eine Fraktion nach ihrer Neukon­sti­tu­ierung jeweils entscheiden können, von welchen wissen­schaft­lichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und in ihrer parla­men­ta­rischen Arbeit unterstützen lassen wolle. Diesem verfas­sungs­rechtlich verbürgten parla­men­ta­rischen Teilhaberecht sei aber durch die anerkannte Möglichkeit einer Befristung der Arbeits­ver­hältnisse eines wissen­schaft­lichen Mitarbeiters, dessen Aufgabe darin bestehe, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen, ausreichend Rechnung.

Ein Kündigungsgrund für die alte Fraktion bestehe aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität nicht. Allenfalls könne dieser zu der Möglichkeit einer perso­nen­be­dingten Kündigung für die neugebildete Fraktion führen, wenn der Kläger ihren sachlichen und politischen Vorstellungen nicht entspreche und sie ihn für persönlich ungeeignet hält, um sie bei ihrer politischen Tätigkeit weiter zu unterstützen.

LAG: Abgemildertes Diskon­ti­nu­i­täts­prinzip

Das LAG hat die Entscheidung im Ergebnis nun bestätigt. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Frakti­o­ns­ge­setzes mildere das Prinzip der Diskontinuität ab: hiernach gelte die Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäfts­ordnung des Landtags neu bildet. Davon war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auszugehen, so dass keine Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes bestand und daher auch kein Kündigungsrecht für die bisherige Fraktion. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für eine neu gebildete Fraktion Kündi­gungs­mög­lich­keiten in Betracht kommen könnten, war nicht zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht München, ra-online (pm/ab)

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