Dokument-Nr. 16327
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- Arbeitsgericht Bonn, Urteil18.07.2012, 2 Ca 645/12 EU
- LAG Schleswig-Holstein: Teilzeitbeschäftigte können nicht pauschal zur Arbeit in der Nachmittagsschicht verpflichtet werdenLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil15.12.2010, 3 SaGa 14/10
- Arbeitgeber muss Wunsch nach Teilzeitstelle im Anschluss an Elternzeit nachkommenLandesarbeitsgericht München, Urteil08.12.2009, 11 Sa 981/07
Landesarbeitsgericht Köln Urteil10.01.2013
Maschinenführer hat nach Elternzeit Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungOrganisatorische Anstrengungen zur Ermöglichung der Teilzeitarbeit für Arbeitgeber zumutbar
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, ein Teilzeit-Anspruch zusteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 14 Uhr beschäftigt werden.
Arbeitgeber verneint Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.
Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug
Sowohl das Arbeitsgericht Bonn als auch das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug seien. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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