15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil10.01.2013

Maschinenführer hat nach Elternzeit Anspruch auf Teil­zeit­beschäftigungOrgani­sa­to­rische Anstrengungen zur Ermöglichung der Teilzeitarbeit für Arbeitgeber zumutbar

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat entschieden, dass einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, ein Teilzeit-Anspruch zusteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 14 Uhr beschäftigt werden.

Arbeitgeber verneint Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schicht­übergaben eingeführt werden müssten, was zu Produk­ti­o­ns­ver­zö­ge­rungen und damit zu wirtschaft­lichen Nachteilen führe.

Ableh­nungs­gründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug

Sowohl das Arbeitsgericht Bonn als auch das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschieden, dass die Ableh­nungs­gründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug seien. Gewisse organi­sa­to­rische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und geset­ze­s­im­manent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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