21.11.2024
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Dokument-Nr. 34084

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Beschluss19.01.2024Landesarbeitsgericht Köln7 GLa 2/24.
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss19.01.2024

Kein Weiter­beschäftigungs­anspruch eines Vorfeld-Initiators einer Betrie­bs­ratswahl im einstweiligen RechtsschutzBegrenzter Schutz für Initiatoren einer Betrie­bs­ratswahl

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat entschieden, dass der Sonder­kündigungs­schutz eines sogenannten Vorfeld-Initiators einer Betrie­bs­ratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiter­beschäftigungs­anspruch im gekündigten Arbeits­ver­hältnis zu begründen. Vorfeld- Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungs­handlungen unternehmen.

Vor Gericht stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, ob der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung auf seine Eigenschaft als Initiator einer Betrie­bs­ratswahl stützen und durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann. Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündi­gungs­verbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäf­ti­gungs­an­spruch flankiert würde.

Kein Anspruch auf Weiter­be­schäf­tigung

Das LAG hat den Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt. Im bestehenden Arbeits­ver­hältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeits­ver­hältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeits­ver­hält­nisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäf­ti­gungs­an­spruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nicht­be­schäf­tigung um einen gravierenden Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Initiatoren-Schutz schafft keinen Beschäf­ti­gungs­an­spruch

Auch aus dem Kündi­gungs­verbot in § 15 Absatz 3b KSchG für Vorfeld-Initiatoren einer Betrie­bs­ratswahl ergebe sich kein durchsetzbarer Beschäf­ti­gungs­an­spruch des Klägers, so das LAG. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollek­ti­v­rechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durch­zu­füh­renden Inter­es­se­n­ab­wägung nicht ankomme. Die besonderen Kündi­gungs­schutz­re­ge­lungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betrie­bs­ver­fassung würden in erster Linie die Wahl der Betrie­bs­ver­fas­sungs­organe sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats. Gegen den Beschluss des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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