08.02.2025
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil14.09.2011

Arbeitgeber darf ärztliches Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag fordernVorlage einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung schon ab dem ersten Krankheitstag bedarf keiner besonderen Begründung

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, von einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung zu verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hervor.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerecht­fertigt an.

Besonderer Anlass für Pflicht zur Vorlage der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung am ersten Krankheitstag nicht erforderlich

Dies sah das Landgericht Köln jedoch anders. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgelt­fort­zah­lungs­gesetz (EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage schon früher, beispielsweise am ersten Krankheitstag zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Einen besonderen Anlass braucht der Arbeitgeber hierfür nicht.

Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf nach Auffassung des Gerichts weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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