24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2011

LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens für gekündigten Kirchenmusiker trotz seines Erfolgs vor dem EGMRResti­tu­ti­o­nsklage erfolglos – Vor 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen nicht wieder aufgenommen werden

Ein katholischer Kirchenmusiker, der wegen Unterhaltens einer außerehelichen Beziehung von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, hat trotz seines erfolgreichen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keinen Anspruch auf Wiederaufnahme seines Kündi­gungs­schutz­ver­wahrens. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden.

Kündi­gungs­schutzklage und Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erfolglos

Die Kündi­gungs­schutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers zum Bundes­a­r­beits­gericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfas­sungs­be­schwerde im Jahr 2002.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht stellt Verletzung der Menschen­rechts­kon­vention fest

Auf die Indivi­du­al­be­schwerde des Klägers vom 11. Januar 2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser mit Urteil vom 23. September 2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Einführung der Anwendung des Resti­tu­ti­o­ns­grundes mit Stich­tags­re­gelung zulässig

Die vom Kläger erhobene Resti­tu­ti­o­nsklage blieb vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf erfolglos. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens war nicht zulässig. Zwar sieht § 580 Nr. 8 als Wieder­auf­nah­megrund für ein nach nationalem Recht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren die Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR vor. Dieser neu eingeführte Resti­tu­ti­o­nsgrund konnte für den Kläger jedoch nicht zur Anwendung kommen, weil er aufgrund der Überg­angs­vor­schrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weder das deutsche Verfas­sungsrecht, noch die EMRK verpflichten den nationalen Gesetzgeber, im Falle der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR einen eigenen Resti­tu­ti­o­nsgrund zu schaffen. Schafft der nationale Gesetzgeber ohne rechtliche Verpflichtung einen solchen Wieder­auf­nah­megrund, begegnet es keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, wenn er aus Gründen der Rechts­si­cherheit und aus Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkten, die Einführung mit einer Stich­tags­re­gelung verbindet. Unabhängig davon hatte der Kläger die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO von fünf Jahren für die Erhebung der Resti­tu­ti­o­nsklage nicht eingehalten.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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