18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 29724

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Urteil14.01.2021Landesarbeitsgericht Düsseldorf5 Sa 483/20
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil01.07.2020, 6 Ca 632/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil14.01.2021

Kündigung wegen Entwendens von Desin­fek­ti­o­ns­mittel rechtmäßigAuch keine vorherige Abmahnung erforderlich

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der ein Liter Desin­fek­ti­o­ns­mittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei einem Paket­zu­stell­un­ter­nehmen, der Beklagten, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte in Nachtschicht mit sechs bis sieben Kollegen, wobei der Kläger seinen Wagen in der Nähe des Arbeitsplatzes abstellen konnte. Bei der stich­pro­ben­artigen Ausfahrt­kon­trolle am 23.03.2020 gegen 07.50 Uhr fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desin­fek­ti­o­ns­mittels betrug zum damaligen Zeitpunkt ca. 40 Euro. Es kam damals bei der Beklagten immer wieder vor, dass Desin­fek­ti­o­ns­mittel aus den Waschräumen entwendet wurde.

Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Infek­ti­o­ns­mittel

Der Perso­nal­aus­schuss des Betriebsrats stimmte am 24.03.2020 der fristlosen Kündigung des Klägers nach Befragung von Zeugen abschließend zu, welche die Beklagte am 25.03.2020 aussprach. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desin­fek­ti­o­ns­mittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei. Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desin­fek­ti­o­ns­mittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desin­fek­ti­o­ns­mittel eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe.

LAG: Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Das Landes­a­r­beits­gericht gehe davon aus, dass der Kläger sich das Desin­fek­ti­o­ns­mittel zugeeignet habe, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desin­fek­ti­o­ns­mittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desin­fek­ti­o­ns­mittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desin­fek­ti­o­ns­mittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Auch in Ansehung der langen Beschäf­ti­gungszeit sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desin­fek­ti­o­ns­mittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versor­gungs­eng­pässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desin­fek­ti­o­ns­mittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desin­fek­ti­o­ns­mittel den Bestand seines Arbeits­ver­hält­nisses gefährdete. Auch die Inter­es­se­n­ab­wägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Klägers aus.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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