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- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil12.08.2016, 14 Ca 6964/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.06.2017
Annahmeverzugslohn bei Unwirksamkeit einer KündigungNebentätigkeit und fristlose Kündigung
Aufgrund einer unwirksamen fristlosen Kündigung wird einer Klägerin Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro zugesprochen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Rechtsanwältin und bei der beklagten Rechtsanwaltskammer seit dem 01.05.2004 als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Nebentätigkeiten enthalten. Danach ist es ihr gestattet ist, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen. Die Beklagte hat der Klägerin u. a. vorgeworfen, ihre Ressourcen für deren Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016.
Abmahnung vor Kündigung erforderlich
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe die Beklagte u. a. den von der Klägerin behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen können, dass ihr seitens der Beklagten erlaubt gewesen sei, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. An diesem Ergebnis der Beweiswürdigung hat sich in der zweiten Instanz nichts geändert. Im Übrigen hat die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese bezog sich auf berufsspezifische Themen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren bzw. sein konnten. In diesem Fall bedurfte es, weil der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Auch bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigten die übrigen Vorwürfe der Beklagten die Kündigung nicht.
Anspruch auf Annahmeverzugslohn aufgrund unwirksamer fristloser Kündigung
Die Berufung der Beklagten blieb deshalb erfolglos. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen. Die Auskunft zu anderweitigen Verdienst hatte die Klägerin erteilt. Diese war ausreichend und führte zu keinem anzurechnenden Zwischenverdienst. Der ursprünglich anhängige Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Hinblick auf eine Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online
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