18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 24547

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Urteil21.06.2017Landesarbeitsgericht Düsseldorf4 Sa 869/16
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil12.08.2016, 14 Ca 6964/15
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.06.2017

Annah­me­ver­zugslohn bei Unwirksamkeit einer KündigungNebentätigkeit und fristlose Kündigung

Aufgrund einer unwirksamen fristlosen Kündigung wird einer Klägerin Annah­me­ver­zugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro zugesprochen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Rechtsanwältin und bei der beklagten Rechts­an­walts­kammer seit dem 01.05.2004 als Haupt­ge­schäfts­führerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Neben­tä­tig­keiten enthalten. Danach ist es ihr gestattet ist, eine Rechts­an­walts­kanzlei zu führen und Veröf­fent­li­chungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen. Die Beklagte hat der Klägerin u. a. vorgeworfen, ihre Ressourcen für deren Neben­tä­tig­keiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 05.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016.

Abmahnung vor Kündigung erforderlich

Die dagegen gerichtete Kündi­gungs­schutzklage der Klägerin hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe die Beklagte u. a. den von der Klägerin behaupteten Recht­fer­ti­gungsgrund nicht ausräumen können, dass ihr seitens der Beklagten erlaubt gewesen sei, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröf­fent­li­chungen zu nutzen. An diesem Ergebnis der Beweiswürdigung hat sich in der zweiten Instanz nichts geändert. Im Übrigen hat die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese bezog sich auf berufs­s­pe­zi­fische Themen, die Teil ihrer Tätigkeit als Haupt­ge­schäfts­führerin waren bzw. sein konnten. In diesem Fall bedurfte es, weil der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Auch bei einer Gesamt­be­trachtung rechtfertigten die übrigen Vorwürfe der Beklagten die Kündigung nicht.

Anspruch auf Annah­me­ver­zugslohn aufgrund unwirksamer fristloser Kündigung

Die Berufung der Beklagten blieb deshalb erfolglos. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen. Die Auskunft zu anderweitigen Verdienst hatte die Klägerin erteilt. Diese war ausreichend und führte zu keinem anzurechnenden Zwischen­ver­dienst. Der ursprünglich anhängige Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch ist im Hinblick auf eine Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

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