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Dokument-Nr. 7454

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Arbeitsgericht Mainz Urteil19.01.2009

Fristlose Kündigung wegen Neben­tä­tig­keiten zulässigNeben­tä­tig­keits­ver­ordnung erlaubt jährlich Nebeneinkünfte von nicht mehr als 5.000,-

Umfangreiche Neben­tä­tig­keiten unter Verstoß gegen die beamten­recht­lichen Vorschriften können nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 die fristlose Kündigung des Dienst­ver­hält­nisses rechtfertigen.

Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes gegen die fristlose Kündigung seines Dienst­ver­hält­nisses, für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger hatte unter anderem für Seminare, die gebüh­ren­pflichtig für Beschäftigte kommunaler Gebiets­kör­per­schaften gegeben wurden, sowie für Gutach­ter­tä­tigkeit für den Städte- und Gemeindebund neben seinem regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000,- € erhalten, obwohl Beamte nach der Neben­tä­tig­keits­ver­ordnung jährlich nicht mehr als 5.000,- € an Nebeneinkünften im Öffentlichen Dienst erzielen dürfen.

Kläger: Neben­tä­tig­keiten für Seminare sind gängige Praxis

Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass dies gängige Praxis gewesen, und gegen die Neben­tä­tig­keits­ver­ordnung schon deshalb nicht verstoßen worden sei, weil die Seminarleitung zu den dienstlichen Pflichten seines Hauptamtes gehört hätte. Nach Auffassung des Gerichts hätte er dann erst recht neben seinem regulären Gehalt (nach A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) keine weitere Vergütung beziehen dürfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte wäre ihrerseits rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten des Klägers folgen könne.

Rechnungen über Familien­an­ge­hörige abgerechnet

Ein weiterer Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger einen Teil der illegalen Zusatzvergütung über Familien­an­ge­hörige abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als "sachlich richtig" abzeichnete und zur Auszahlung bringen ließ. Dass dabei keine Steuern hinterzogen worden seien, glaubte die Kammer dem Kläger nicht. Der Vorsitzende Richter hat die Vorgänge inzwischen bei der Landesregierung, dem Landes­rech­nungshof, dem Finanzamt sowie der Staats­an­walt­schaft Mainz zur Anzeige gebracht."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des ArbG Mainz vom 16.02.2009

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