23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11522

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Urteil21.05.2008Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 505/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2009, 177Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 177
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil20.02.2008, 11 Ca 8379/07
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil21.05.2008

Dankesformel im Arbeitszeugnis: Bei nur durch­schnitt­licher Leistung muss nicht unbedingt gedankt werdenStreit um Dankesformel "wünschen wir ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute"

Ein Arbeitnehmer kann im Arbeitszeugnis jedenfalls dann keine Schlussformel, in der ihm gedankt wird und alles Gute für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg gewünscht wird, verlangen, wenn ihm nur eine "befriedigende" Leistungs- und Verhal­tens­be­wertung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer fast sieben Jahre als Automo­bil­ver­käufer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristlos, weil er dem Arbeitnehmer ein Eigentumsdelikt vorwarf. Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer gerichtlich. Im Laufe des Kündi­gungs­schutz­pro­zesses schlossen die Streitparteien vor dem Landes­a­r­beits­gericht einen Vergleich, in dem die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen umgewandelt wurde. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, welches eine Leistungs­be­ur­teilung "zur vollen Zufriedenheit" enthalten sollte.

Der Arbeitgeber erstellte das Zeugnis, in dem es hieß: "… Herr Q. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei. Das Arbeits­ver­hältnis musste aus betrieblichen Gründen beendet werden."

Dankesformel fehlte

Der Arbeitgeber weigerte sich eine Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis zu schreiben. Daher klagte der Arbeitnehmer in einem neuen Prozess. Er verlangte die Schlussformel: "Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute."

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf als auch vor dem Landgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Dankesformel gehört nicht zum gesetzlichen Umfang

Das Landgericht Düsseldorf zitierte zunächst ein Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts. Dieses hatte zu § 630 BGB angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeits­zeug­nisses gehöre (BAG, Urteil v. 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -).

Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein

Andererseits sei es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Arbeitszeugnis - neben dem Wahrheitsgebot - im Interesse des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers wohlwollend zu fassen sei (BAG, Urteil v. 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - = NZA 2006, 104). Im Lichte des zeugnis­recht­lichen Wohlwol­lens­gebotes zum § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO könne es als negativ zu bewerten sein, wenn die Schlussformel fehle.

Keine Wünsche für "privaten" Lebensweg

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass dem Arbeitnehmer - hier im Fall - die Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zustehe, weil sie zu weitgehend sei. Der Arbeitnehmer könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seinen "Dank für die gute Zusammenarbeit" äußert und die Zukunftswünsche nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg bezieht. Sehe man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet an, in das qualifizierte Zeugnis, eine bewer­tungs­neutrale Schlussformel aufzunehmen, sei jedenfalls dann, wenn - wie hier - die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhal­tens­be­wertung nicht über ein "befriedigend" wesentlich hinausgehe - der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet. Aus diesem Grund bestehe unabhängig davon, ob private Wünsche überhaupt in ein Arbeitszeugnis gehören, nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf auch kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute wünsche.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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