21.11.2024
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Dokument-Nr. 32980

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil07.06.2023

Keine Corona-Sonderzahlung für BetriebsrentnerTarifliche Vereinbarung zur Corona-Sonderzahlung beschränkt sich explizit auf aktive Beschäftigte

Das Landes­arbeits­gericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass Betriebsrentner keinen Anspruch auf eine tarifliche Corona-Sonderzulage haben. Diese Sonderzahlungen seien laut des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ausschließlich für aktive Arbeitnehmer vorgesehen. Eine Berück­sich­tigung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersvorsorge sei ebenfalls nicht gegeben.

Der Kläger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarif­be­schäf­tigter bei der Ärztekammer Nordrhein, der Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kläger u.a. Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung von der Beklagten. Das diesbezügliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt dazu Folgendes: „§ 3 Berechnung der Versor­gungs­bezüge 1) Die Alters­ver­sorgung berechnet sich aus den versor­gungs­fähigen Dienstbezügen. Diese sind das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdrücklich als versor­gungsfähig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12. Weiter heißt es in Abs. 4) Tarifliche Änderungen während des Bezuges von Versor­gungs­bezügen sowie tariflich bedingte Änderungen, die der/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestell­ten­ver­hält­nisses erfahren hätte, sind laufend durch Neufestsetzung der versor­gungs­fähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen.“

Kläger begehrt Leistung der Corona-Sonderzahlung

Die Beklagte passte die Versor­gungs­bezüge des Klägers von zunächst monatlich 4.951,01 Euro gemäß § 3 Abs. 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tarif­lohn­stei­ge­rungen des TV-L an. Die Versor­gungs­bezüge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung der Corona-Sonderzahlung nach dem TV-L in Höhe von 1.300,00 Euro, hilfsweise - ausgehend von seinem Versor­gungs­pro­zentsatz von 75 % multipliziert mit 13/12 - in Höhe von 1.056,25 Euro. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er gemäß § 3 Abs. 4 AHV für die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeits­ver­hältnis fiktiv fortgedauert hätte. Im Übrigen sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabel­le­n­er­höhung getreten. Diesem Begrün­dungs­ansatz widerspricht die Beklagte.

LAG: Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen nicht gegeben

Die Klage war vor dem Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung sind nicht gegeben. Die Beschränkung des persönlichen Geltungs­be­reichs auf Personen, die in einem Arbeits­ver­hältnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger kann die Corona-Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versor­gungsbezug verlangen. Die versor­gungs­fähigen Dienstbezüge sind in § 3 Abs. 1 AHV abschließend geregelt. Nur darauf bezieht sich die Regelung zur Neufestsetzung in § 3 Abs. 4 AHV. Dazu gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Sie ist keiner der dort genannten Bezüge und insbesondere keine als versor­gungsfähig ausgestaltete Zulage.

Auch keine Leistungen im Wege der Vertrags­aus­legung

Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versor­gungs­zusage bzw. Abschluss des Arbeits­ver­trages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, führt nicht dazu, dass die versor­gungs­fähigen Bezüge nunmehr im Wege der Vertragsauslegung über die klare Definition in § 3 Abs. 1 AHV hinaus auszudehnen wären. An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Tarif­ver­trags­parteien aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine höhere prozentuale Anhebung der Tabel­len­ver­gütung verzichtet haben sollten. Nur der tatsächlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabel­len­entgelts wirkt sich gemäß § 3 Abs. 4 AHV auf die versor­gungs­fähigen Bezüge aus. Die Unkla­r­hei­ten­re­gelung des § 305 c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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