18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24524

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Urteil27.05.1998Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 (18) Sa 196/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1998, 1694Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 1694
  • NZS 1998, 378Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 1998, Seite: 378
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Krefeld, Urteil23.01.1998, 5 Ca 2508/97
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil27.05.1998

Steiß­bein­fraktur aufgrund "spaßigen" Tritts einer Arbeitskollegin rechtfertigt Schmerzensgeld von 3.000 DMZeitraum von 15 Stunden zwischen Tritt und Arztbesuch rechtfertigen keine Zweifel an der Ursächlichkeit

Erleidet eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eine Steiß­bein­fraktur durch den "spaßigen" Tritt einer Kollegin, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 3.000 DM. Dass zwischen dem Tritt und dem Arztbesuch ein Zeitraum von 15 Stunden liegt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Tritt nicht ursächlich für die Verletzung war. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte eine Arbeitnehmerin eine Kollegin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Klägerin behauptete, von der Beklagten während einer Spätschicht im März 1997 mit einem Sicher­heitsschuh getreten worden zu sein, als sie sich gerade zu einer Kiste bückte. Sie habe dabei Schmerzen empfunden und geweint, was eine andere Kollegin auch mitbekam. Die Klägerin arbeitete anschließend bis Schichtende um 22 Uhr weiter und fuhr nach Hause. Jedoch seien die Schmerzen in der Nacht schlimmer geworden, so dass sich die Klägerin am nächsten Morgen zu ihrem Arzt begab. Dieser schickte sie ins Krankenhaus, wo ein Steißbeinbruch festgestellt wurde.

Arbeitsgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Schmer­zens­geldklage ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie von der Beklagten getreten worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, lägen zwischen dem Tritt und dem Arztbesuch ca. 15 Stunden, in denen sich die Klägerin die Fraktur anderweitig hätte zuziehen können. Immerhin habe sie noch weiter gearbeitet, sei nach Hause gefahren und sei erst am nächsten Morgen zum Arzt gegangen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Schmer­zens­geldan­spruch in Hohe von 3.000 DM

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Das Landes­a­r­beits­gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu. Es berücksichtigte dabei die starken Schmerzen, die kurze Dauer der stationären Behandlung sowie die durch die Beschwerden erlittene Lebens­be­ein­träch­tigung. So konnte die Klägerin sich kaum bewegen, nicht sitzen, kaum stehen und fast nicht liegen. Zu Gunsten der Beklagten berücksichtigte das Gericht, dass sie die erhebliche Körperverletzung nicht gewollt habe.

Ursächlichkeit zwischen Tritt und Steißbeinbruch

Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts spreche der Zeitablauf zwischen Tritt und Arztbesuch nicht gegen die Ursächlichkeit. Da ein Steißbeinbruch zu erheblich schmerzhaften Beschwerden führe, sei nach der Lebenserfahrung von einer zeitnahen Verursachung auszugehen. Ferner führe eine solche Verletzung nicht zwangsläufig zur sofortigen Bewegungs­un­fä­higkeit. Vielmehr könne es sein, dass der Verletzte vorübergehend die Schmerz­haf­tigkeit durchstehe und Stunden oder sogar Tage warte, bevor er sich in ärztliche Behandlung begebe. Zudem hänge das Schmerzerlebnis von der subjektiven Situation ab. Es stelle weiterhin ein typisches Verhalten dar, dass eine verletzte Person trotz erheblicher Schmerzen in der Nacht nicht sofort den Notarzt ruft oder ins Krankenhaus geht, sondern die Schmerzen versucht auszuhalten, bis am nächsten Morgen die Arztpraxen öffnen. Soweit die Beklagte andere Ursachen für die Fraktur für möglich erachtete, hielt das Landes­a­r­beits­gericht dies für sehr unwahr­scheinlich.

Kein Haftungs­aus­schluss aufgrund betrieblicher Tätigkeit

Der Schmer­zens­geldan­spruch der Klägerin sei nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe die Beklagte die Körper­ver­letzung nur fahrlässig begangen, sie sei aber nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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