18.10.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil20.08.2013

Auszubildender muss nach Verletzung seines Kollegen am Auge 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlenKraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht stellt fahrlässiges Handeln dar

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat einen Auszubildenden, der in einer Kfz-Werkstatt ein Wuchtgewicht nach seinem Kollegen geworfen und ihn damit schwer am Auge verletzt hatte, zu einer Schmerzens­geld­zahlung in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

Der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits war am 24. Februar 2011 in seinem Ausbil­dungs­betrieb, einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt 18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa 10 m weiter weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine Hornhaut­ver­letzung und eine Oberli­d­rand­ver­letzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehver­schlech­terung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens.

Geschädigter verlangt Schmerzensgeld

Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen muss.

Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den Arbeitnehmer in vollem Umfang haftet

Das Arbeitsgericht und ihm folgend das Hessische Landes­a­r­beits­gericht haben der Klage insoweit stattgegeben und den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 25.000 Euro verurteilt. Nach der Überzeugung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.

Gericht verneint Anspruch auf zusätzliche monatliche Schmer­zens­geldrente

Bei der Höhe des Schmer­zens­geldes ließ sich das Hessische Landes­a­r­beits­gericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beein­träch­tigung der Lebensführung des Klägers leiten und dem Risiko weiterer Verschlech­te­rungen des Augenlichts. Abgewiesen hat das das Landes­a­r­beits­gericht das Begehren des Klägers auf eine zusätzliche monatliche Schmer­zens­geldrente. Deren Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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