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Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2015

Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr Alter für durch sie verursachte SchädenBundes­arbeits­gericht zum Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufs­aus­bildungs­verhältnis

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben.

LAG bejaht schuldhaftes Handeln des Auszubildenden

Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. Das Landes­a­r­beits­gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Wurf nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

BAG bestätigt Entscheidung des LAG

Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts ist ohne Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des Haftungs­aus­schlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landes­a­r­beits­gericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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