14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil08.12.2011

„Equal-Pay“: Mehrgliedrige Tarifverträge der CGB-Gewerkschaften und deren Ausschluss­fristen in der ZeitarbeitForderungen von Leiharbeitern auf Diffe­renz­ver­gütung vor Dezember 2010 durch Ausschluss­fristen verfallen

Das Landes­a­r­beits­gericht musste darüber entscheiden, ob ein Mitarbeiter einer Zeita­r­beitsfirma Anspruch auf Diffe­renz­ver­gü­tungen in den Jahren zwischen 2007 bis 2011 hat.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kunde­n­au­ßen­dienst eines großen Energie­un­ter­nehmens eingesetzt. Die dem Arbeits­ver­hältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vic­agenturen (CGZP) abgeschlossen worden, der das Bundes­a­r­beits­gericht am 14.12.2010 die Fähigkeit abgesprochen hat, wirksam Tarifverträge zu schließen. Am 26.04.2010 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeits­ver­hältnis die zwischen dem Arbeit­ge­ber­verband Mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister (AMP) und den Einzel­ge­werk­schaften des Christlichen Gewerk­schafts­bundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

Kläger macht Diffe­renz­ver­gütung in Höhe von 43.620,87 € geltend

Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeita­r­beit­s­ta­rif­vertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Diffe­renz­ver­gü­tungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 EUR (Restvergütungen, Überstun­den­zu­schläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energie­un­ter­nehmen selbst beschäftigten Ablesers.

LArbG: Ansprüche durch Zusatz­ver­ein­barung verfallen

Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatz­ver­ein­barung in Bezug genommenen Mantel­ta­rif­vertrags zwischen der AMP und den Einzel­ge­werk­schaften des CGB (MTV) verfallen. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzel­ge­werk­schaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzel­ge­werk­schaften der CGB wirksam vereinbarter Zeita­r­beit­s­ta­rif­vertrag. Diese Entscheidung hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf bestätigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online

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