18.10.2024
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Arbeitsgericht Lübeck Urteil15.03.2011

ArbG Lübeck: Verweisklausel auf mehrgliedrigen Tarifvertrag in Leiha­r­beits­ver­trägen intransparent und unwirksamRechte des Arbeitnehmers nicht klar präzise geregelt

Die seit dem 15. März 2010 in Formu­la­r­a­r­beits­verträge der Leiha­r­beits­branche aufgenommene Verweisklausel auf vom Arbeit­ge­ber­verband Mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister (AMP) mit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Daher gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck.

Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzen­or­ga­ni­sation und deren Mitglieds­ge­werk­schaften Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), dem DHV - Die Berufs­ge­werk­schaft e.V., dem Beschäf­tig­ten­verband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung ( BIGD), dem Arbeit­neh­mer­verband Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft­licher Berufe (ALEB) und der Gesund­heits­ge­werk­schaft medsonet am 15.03.2010 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischen­zeitlich vom Bundes­a­r­beits­gericht festgestellten Tarif­un­fä­higkeit der CGZP aufzufangen. Die Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die Arbeitnehmer in verschiedene Branchen entliehen werden können.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­branche benutzen Formu­la­r­a­r­beits­vertrag festgelegt worden.

Arbeitnehmer kann nicht klar erkennen, was auf ihn zukommt

Das Arbeitsgericht Lübeck erklärte die Verweisklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag für nicht transparent. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme.

Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden

In der Leiha­r­beits­branche lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein ungünstigeres Abweichen von gesetzlichen Regeln zu, wenn ein Tarifvertrag gilt. Die Geltung eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das geschieht vor allem, wenn Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht organisiert sind. Über diesen Weg können Leiha­r­beit­nehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher u.a. schlechter gestellt werden, als die im Betrieb des Entleihers beschäftigten Arbeitnehmer.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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