21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss25.04.2019

Zweifel an Verfas­sungstreue: Land Berlin darf Bewerbung um Stelle als Objektschützer bei zweifelhaften Tätowierungen ablehnenTätowierungen als Eignungsmangel

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen darf, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfas­sungstreue begründen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort "omerta", Revol­ver­pa­tronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschrieben Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

LAG bejaht Zulässigkeit der Ablehnung des Bewerbers

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort "omerta" und die abgebildeten Revol­ver­pa­tronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechts­s­taats­prinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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