14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil19.07.2011

LAG Berlin-Brandenburg: Minder­heits­gruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes BüroInterne Verteilung der pflichtgemäß zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erfolgt durch Mehrheits­be­schluss des Betrie­bs­rats­gremiums

Eine Minder­heits­gruppe im Betriebsrat kann vom Betriebsrat als Gremium keine Überlassung eigener Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließ­lichen Nutzung verlangen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine in einem großen Berliner Unternehmen für die Betrie­bs­ratswahl angetretene Konkurrenzliste bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen und begehrte vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betrie­bs­rats­arbeit. Die Betrie­bs­rats­mehrheit teilte diesen Betrie­bs­rats­mit­gliedern lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Betrie­bs­rats­mehrheit genutzt werden.

Minder­heits­gruppe als solcher steht keine eigene Antragsbefugnis zu

Im darauf folgenden Gerichts­ver­fahren erklärte das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg, dass der Betriebsrat zwar gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch habe, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen, die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheits­be­schluss des Betrie­bs­rats­gremiums. Der Minder­heits­gruppe als solcher stehe keine eigene Antragsbefugnis zu. Den einzelnen Mitgliedern der Minder­hei­ten­gruppe stehe zwar eine Antragsbefugnis, aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 40 BetrVG noch aus Grundsätzen des Minder­hei­ten­schutzes oder des Verbotes der Behinderung von Betrie­bs­rats­arbeit.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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