18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 554

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Bundesarbeitsgericht Beschluss31.05.2005

Kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrates bei der Zuweisung eines eigenen Büros

Der Betriebsrat hat nicht darüber mitzubestimmen, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Außen­dienst­mi­t­a­r­beitern, die leistungs­ab­hängig vergütet werden, ein eigenes besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt. Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel ist keine mitbe­stim­mungs­pflichtige Lohngestaltung und Entgelt­fest­setzung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 BetrVG.

Dies gilt selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Die Zuwei­sungs­kri­terien sind auch keine mitbe­stim­mungs­pflichtigen Auswahl­richt­linien iSv. § 95 Abs. 1 BetrVG.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies deshalb - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag des Gesamt­be­trie­bsrats eines Versi­che­rungs­un­ter­nehmens ab, mit dem dieser das Bestehen eines entsprechenden Mitbe­stim­mungs­rechts festgestellt wissen wollte. Die Arbeitgeberin macht die Zuweisung eines technisch komplett eingerichteten, etwa 100 qm großen Büros und die Zuordnung eines eigenen Innen­dienst­mi­t­a­r­beiters an ihre Bezirks­di­rektoren davon abhängig, dass diese eine bestimmte Anzahl von sog. Netto­w­er­t­ein­heiten erwirtschaften.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 TaBV 5/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/05 des BAG vom 31.05.2005

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