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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.06.2018

Befristung von Arbeits­verhältnissen studentischer Hilfskräfte setzt Erbringung wissen­schaft­licher oder künstlerischer Hilfs­tä­tig­keiten vorausStudenten ohne wissen­schaftliche Hilfstätigkeit sind zudem in Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder

Die Befristung des Arbeits­verhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschafts­zeit­vertrags­gesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissen­schaftliche oder künstlerische Hilfs­tä­tig­keiten zu erbringen sind. Eine wissen­schaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschul­betrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentral­ein­richtung "Computer und Medienservice" der Universität Program­mier­a­r­beiten. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses und begehrte die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

Tätigkeit der Klägerin diente nicht Gewinnung neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hielt die Klage - wie schon das Arbeitsgericht - für begründet. Eine Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissen­schaft­lichen Hilfs­tä­tig­keiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentral­ein­richtung sei verwal­tungs­tech­nischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissen­schaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissen­schaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

§ 6 Wissen­schaftliche und künstlerische Hilfs­tä­tig­keiten

Erläuterungen

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen­schaft­licher oder künstlerischer Hilfs­tä­tig­keiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befris­tungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeits­ver­trages möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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