23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.06.2018

Befristung von Arbeits­verhältnissen studentischer Hilfskräfte setzt Erbringung wissen­schaft­licher oder künstlerischer Hilfs­tä­tig­keiten vorausStudenten ohne wissen­schaftliche Hilfstätigkeit sind zudem in Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder

Die Befristung des Arbeits­verhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschafts­zeit­vertrags­gesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissen­schaftliche oder künstlerische Hilfs­tä­tig­keiten zu erbringen sind. Eine wissen­schaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschul­betrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentral­ein­richtung "Computer und Medienservice" der Universität Program­mier­a­r­beiten. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses und begehrte die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

Tätigkeit der Klägerin diente nicht Gewinnung neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hielt die Klage - wie schon das Arbeitsgericht - für begründet. Eine Befristung des Arbeits­ver­hält­nisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissen­schaft­lichen Hilfs­tä­tig­keiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentral­ein­richtung sei verwal­tungs­tech­nischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissen­schaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissen­schaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

§ 6 Wissen­schaftliche und künstlerische Hilfs­tä­tig­keiten

Erläuterungen

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissen­schaft­licher oder künstlerischer Hilfs­tä­tig­keiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befris­tungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeits­ver­trages möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26437

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI