24.11.2024
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Dokument-Nr. 6718

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Urteil18.09.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 976/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2009, 425Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 425
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil13.07.2006, 19 Sa 66/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation rechtmäßig

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungs­ein­richtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus perso­nen­be­dingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Forschungs­in­stitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungs­gruppe „Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­tech­no­logien“, Projekt „Konjunk­tu­rumfrage“, beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis ordentlich zum 31. August 2003.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studie­ren­de­nei­gen­schaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/08 des BAG vom 18.09.2008

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