18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 34153

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.07.2024

Juristische Direktorin des RBB unterliegt mit Kündigungs­schutz­klageLAG bestätigt fristlose Kündigung von RBB-Justiziarin

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungs­ver­fahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert.

In dem Dienstvertrag zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB war unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nicht­ver­län­gerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiele das Übergangsgeld. Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Juristische Direktorin eine Vertrags­er­gänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Der RBB hat der Juristischen Direktorin im Dezember 2022 mitgeteilt, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Alters­ver­sorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich hat der RBB den Dienstvertrag am 02.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Juristischen Direktorin fristlos gekündigt. Mit ihrer Klage macht die Juristische Direktorin den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Alters­ver­sorgung zustehe. Der RBB hat mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Famili­en­zu­schläge und ARD-Zulagen verfolgt.

RBB hat Zahlung des Übergangsgeldes selbst in der Hand

Das Landes­a­r­beits­gericht hat – anders als noch das Arbeitsgericht Berlin – keine Sitten­wid­rigkeit des Dienstvertrages festgestellt. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Denn der RBB habe es nach der Vertrags­ge­staltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden. Jedoch erweise sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Juristische Direktorin habe mehrfach sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählten etwa Warn- und Hinweis­pflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertrags­ge­stal­tungen. Die Pflicht­ver­let­zungen wögen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.

Ansprüche auf betriebliche Alters­ver­sorgung bleiben bestehen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat weiter entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Alters­ver­sorgung nach Renteneintritt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen bleibe. Nur ganz ausnahmsweise könne von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeits­ver­hält­nisses erdiente Versor­gungs­an­wart­schaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten blieben. Ein solcher Extremfall liege nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stünden der Klägerin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu.

Rückzah­lungs­pflicht der ARD-Zulage

Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin sei verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass die zugrun­de­liegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen sei. Für die gezahlten Famili­en­zu­schläge hingegen könne deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb treffe die Klägerin insoweit keine Rückzah­lungs­pflicht. Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BAG erheben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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