15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.02.2012

Kündigung eines Filialleiters wegen Entwendung geringwertiger Sachen zulässigLangjährig aufgebautes Vertrauen durch wider­recht­liches Aneignen von Eigentum des Arbeitgebers endgültig zerstört

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung eines Filialleiters eines Einzel­han­dels­un­ter­nehmens für rechtswirksam gehalten und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Filialleiter seit knapp 21 Jahren bei dem Einzel­han­dels­un­ter­nehmen tätig. An einem der Arbeitstage nahm er einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde der Kläger beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro angetroffen. Das Einzel­han­dels­un­ter­nehmen kündigte das Arbeits­ver­hältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Fortsetzen des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für Arbeitgeber nicht zumutbar

Die Kündi­gungs­schutzklage des Filialleiters blieb auch vor dem Landes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin habe aneignen wollen. Mit diesem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Recht­schaf­fenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeits­ver­hältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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