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- BB 2012, 832Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 832
- Maultaschenfall: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen, die entsorgt worden wären, rechtmäßigArbeitsgericht Lörrach, Urteil16.10.2009, 4 Ca 248/09
- Bagatellkündigung: Kündigung einer Reinigungskraft wegen Mitnahme weggeworfener PfandflaschenArbeitsgericht Lübeck, Urteil09.10.2009, 3 Ca 864/09
- Landesarbeitsgericht bestätigt Kündigung einer Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons in Höhe von 1,30 € (Fall "Emmely")Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil24.02.2009, 7 Sa 2017/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.02.2012
Kündigung eines Filialleiters wegen Entwendung geringwertiger Sachen zulässigLangjährig aufgebautes Vertrauen durch widerrechtliches Aneignen von Eigentum des Arbeitgebers endgültig zerstört
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Filialleiters eines Einzelhandelsunternehmens für rechtswirksam gehalten und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Filialleiter seit knapp 21 Jahren bei dem Einzelhandelsunternehmen tätig. An einem der Arbeitstage nahm er einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde der Kläger beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.
Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für Arbeitgeber nicht zumutbar
Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der Arbeitgeberin habe aneignen wollen. Mit diesem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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