21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.01.2016

Kündigung wegen privater Internetnutzung: Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zulässigBundes­datenschutz­gesetz erlaubt zur Missbrauchs­kontrolle die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs ohne Einwilligung

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungs­sachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeits­ver­hältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

Unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt nach Abwägung beiderseitiger Interessen sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um perso­nen­be­zogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundes­da­ten­schutz­gesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchs­kon­trolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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