Dokument-Nr. 13542
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- Arbeitsgericht Berlin, Urteil03.08.2005, 35 Ca 3077/05
- Kündigung wegen Loyalitätspflichtverletzung wirksamLandesarbeitsgericht Berlin, Urteil28.03.2006, 7 Sa 1884/05
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss06.06.2007, 4 AZN 487/06
- Fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die MenschenrechtskonventionEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil21.07.2011, 28274/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Vergleich24.05.2012
"Whistleblowing" – Streit um außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin durch Vergleich beendetAltenpflegerin erhält Abfindung im hohen fünfstelligen Bereich
Der über Jahre andauernde Streit um die Kündigung einer Altenpflegerin, die ihrem Arbeitgeber Missstände im Pflegebereich vorgeworfen hat, wurde nun durch einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beendet.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Altenpflegerin mehrfach auf Missstände im Pflegebereich hingewiesen und Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber gestellt und ihm unter anderem Betrug in Bezug auf die Dokumentation der Pflegeleistungen vorgeworfen.
LAG: Kündigung wegen Loyalitätspflichtsverletzungen rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte mit Entscheidung vom 28. März 2006 die fristlose Kündigung wegen Loyalitätspflichtsverletzungen für rechtmäßig.
EGMR rügt Verletzung von Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sah die Kündigung in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2011 jedoch als ungerechtfertigt an und rügte eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Streit durch Vergleich beendet
Die Parteien haben letztlich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg alle zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreitigkeiten durch einen Vergleich erledigt. Die Einigung der Parteien sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung im hohen fünfstelligen Bereich mit dem 31. März 2005 endete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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