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25.06.2026 

Dokument-Nr. 36065

Sie sehen ein Flugzeug der Airline „Malta Air“ beim Starten.
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Beschluss15.04.2026Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg23 TaBVGa 269/26
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss15.04.2026

Betriebsrat bei Flugge­sell­schaft Malta Air darf vorerst betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Mitbe­stim­mungs­rechte ausübenMitbe­stim­mungs­rechte des Betriebsrats bei ausländischer Flugge­sell­schaft

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Stati­o­nie­rungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Flugge­sell­schaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betrie­bs­rats­fähigen Organi­sa­ti­o­ns­einheit an diesem Stati­o­nie­rungsort betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Mitbe­stim­mungs­rechte ausüben darf. Im Fall klagt die Flugge­sell­schaft Malta Air, eine Tochter von Ryanair.

Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Flugge­sell­schaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Flugge­sell­schaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stati­o­nie­rungsort, dem etwa 50 Pilot/innen und 270 Kabinen­be­schäftigte als sogenannte Homebase zugeordnet sind. In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Flugge­sell­schaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinen­be­schäf­tigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot/in bzw. Flugbegleiter/in als lokale Ansprechpartner/innen fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugauf­sichts­be­hörden und Flugha­fen­be­treiber als auch für die am BER Beschäftigten der Flugge­sell­schaft aus.

Im Mai 2025 ist am Stati­o­nie­rungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Flugge­sell­schaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvor­be­reitung im Jahr 2023 vor dem Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg gescheitert und hatte das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stati­o­nie­rungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit handele. Letztere Entscheidung hat das Bundes­a­r­beits­gericht am 13.05.2026 bestätigt .

Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Pilot/innen durch die Flugge­sell­schaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarif­ver­tragliche Regelungen zur Dienstplanung der Pilot/innen. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Flugge­sell­schaft den Pilot/innen Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbe­stim­mungs­rechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen. Die Flugge­sell­schaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stati­o­nie­rungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts von Oktober 2024 – keine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit, weil es an einer organi­sa­to­rischen Selbständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betrie­bs­ver­fas­sungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organi­sa­to­rische Selbständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Cottbus, der Flugge­sell­schaft untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Cottbus und nachfolgend das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbe­stim­mungs­rechte des Betriebsrats am Stati­o­nie­rungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berück­sich­tigung der Verlagerung der Funkti­o­ns­wahr­nehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit am Stati­o­nie­rungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stati­o­nie­rungsort der Funktionsträger am Stati­o­nie­rungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betrie­bs­ratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfech­tungsfrist angefochten worden sei. Die Betrie­bs­ratswahl sei auch nicht nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das Bundes­a­r­beits­gericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbe­stim­mungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betrie­bs­rats­fähigen Organi­sa­ti­o­ns­einheit am Stati­o­nie­rungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betrie­bs­be­griffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betrie­bs­ratswahl führe.

Gegen diese Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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