18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 32819

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.02.2023

Betrie­bs­ratswahl bei ausländischer Flugge­sell­schaftStreitfrage nicht im Eilverfahren zu klären

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvor­be­rei­tender Maßnahmen für eine geplante Betrie­bs­ratswahl zurückgewiesen.

Die antragstellende Flugge­sell­schaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Flugge­sell­schaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Flugge­sell­schaft geht davon aus, dass sie am BER keine betrie­bs­rats­fähige Organi­sa­ti­o­ns­einheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betrie­bs­ratswahl stattfindet.

LAG weist Eilantrag zurück

Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Antrag der Flugge­sell­schaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betrie­bs­ratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes sollten betrie­bs­ratslose Betriebe vermieden werden. Im Falle einer Wahlanfechtung werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlan­fech­tungs­ver­fahren ggf. rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei.

Keine Nichtigkeit der beabsichtigten Betrie­bs­ratswahl

Eine Betrie­bs­ratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend sei eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betrie­bs­ratswahl nicht gegeben. Es sei zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz1 an der Base BER nicht vorliege, da ein Mindestmaß an organi­sa­to­rischer Selbständigkeit bei dem Flugbetrieb der Flugge­sell­schaft am BER gegeben sei.

Betrie­bs­rats­fä­higkeit noch nicht höchst­rich­terlich geklärt

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betrie­bs­ratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb – wie hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungs­be­reichs des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes liege, sei höchst­rich­terlich bisher ungeklärt. Sie könne nicht zugunsten der Flugge­sell­schaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entge­gen­stehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. Ein Aufschieben der Betrie­bs­ratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betrie­bs­rats­fähigen Organi­sa­ti­o­ns­einheit der Flugge­sell­schaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar. Gegen diese Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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