15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31403

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.01.2022

Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands ist trotz Kündigung zu beschäftigenSonder­kündigungs­schutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungs­schutz­gesetz

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außer­or­dentliche Kündigung und macht zur Begründung geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt und geltend gemacht, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Kündigung vorläufig weiter­be­schäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betrie­bs­ratswahl gewesen sei.

LAG: Kündigung wegen Sonder­kün­di­gungs­schutzes offen­sicht­lichen unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeits­ver­hält­nisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfü­gungs­an­spruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offen­sicht­lichen Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung auszugehen. Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündi­gungs­schutz nach § 15 Absatz 3 Kündi­gungs­schutz­gesetz erfasst.

Anspruch auf Beschäftigung wegen fortbestehenden Arbeits­ver­hält­nisses

Die aufgrund dieses Sonder­kün­di­gungs­schutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustim­mungs­er­setzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeits­ver­hältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung. Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwie­der­bringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrecht­er­haltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonder­kün­di­gungs­schutzes das Beschäf­ti­gungs­in­teresse. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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