18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.10.2019

Rückgruppierung bei Begünstigung von Personal­rats­mitgliedern durch zu hohe Eingruppierung zulässigKorrektur der Eingruppierung ohne Änderungs­kün­digung gerechtfertigt

Wird ein freigestelltes Personal­rats­mitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann dies eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungs­kün­digung rechtfertigen. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD).

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfall­wirt­schaft und Reinigung. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kraft­fahr­zeug­schlosser mit Spezialisierung Berufs­kraft­fahrer und ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechts­vor­gängern tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Perso­na­l­rats­aufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt; er erwarb während der Freistellung eine Zusatz­qua­li­fi­kation zum Perso­na­l­fach­kaufmann.

Kläger bewirbt sich auf Stelle mit Vergütung nach E15 TVöD und bittet um Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs

Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Perso­na­l­vorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs, das heißt die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Ferner bewarb sich der Kläger auf die nach E 15 TVöD bewertete Stelle als Betrie­bs­hofleiter der Müllabfuhr. Der Perso­na­l­vorstand teilte dem Kläger mit, dass er im Hinblick für eine Stelle als Leiter Verwaltung / Personal, bewertet nach E 14 TVöD aufgebaut werden könne. Der Kläger erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines Werdegangs einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschul­studium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.

Beklagte nimmt Rückgruppierung vor

Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen hat sich der Kläger gewandt und weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD gefordert.

LAG: Zuordnung zur E 14 TVöD stellt unerlaubte Begünstigung wegen des Perso­na­l­ratsamts dar

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD habe und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Perso­na­l­ratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschul­ab­schluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvoll­ziehbare Bewertung des Perso­na­l­vor­stands.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)

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