24.11.2024
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Dokument-Nr. 8953

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Bundesarbeitsgericht Urteil17.12.2009

Chef kann weniger verdienen als Untergebener - Keine gleich­heits­widrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöDIn Ausnahmefällen entstehende unvermeidliche Härten müssen hingenommen werden

Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeits­ver­hält­nissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit haben die Tarif­ver­trags­parteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten. Das entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbil­dungs­werkstatt (Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des ursprünglich für das Arbeits­ver­hältnis geltenden Mantel­ta­rif­ver­trages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Seit 1. Mai 2004 ist ihm die Aufgabe eines Meisters in der Ausbil­dungs­werkstatt übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen. Diese Tätigkeit war als Angestell­ten­tä­tigkeit nach der VergGr. Vc des Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­vertrags (BAT) bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Die Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewäh­rungs­auf­stiegs zum 1. Mai 2008 in die VergGr. Vb BAT mit einer höheren Vergütung. Bei der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach § 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in Verbindung mit dessen Anlage 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung als der Kläger erhalten. Seit dem 1. Mai 2008 ist der Kläger nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrge­sel­len­zulage beziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2008. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisi­ons­instanz für erledigt erklärt.

Schutz des Besitzstandes blieb ausreichend gewährt

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Wie die Tarif­ver­trags­parteien einzelne Tätigkeiten vergü­tungs­rechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergü­tungs­system, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergü­tungs­strukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst werden. Die bei der Regelung derartiger Masse­n­er­schei­nungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergü­tungs­system erzielten Verdienstes haben die Tarif­ver­trags­parteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstandes gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewäh­rungs­auf­stiegs in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre.

Quelle: ra-online, BAG

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