23.11.2024
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Dokument-Nr. 32852

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Urteil21.04.2023Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg12 Sa 513/22)
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.04.2023

Keine Haupt­stadt­zulage für Tarif­be­schäftigte oberhalb der EG 13 TV-LDifferenzierung nach der Höhe der Vergütung in § 74 a des Landesgesetzes gerechtfertigt

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Haupt­stadt­zulage haben.

Das Land Berlin gewährt Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 seit November 2020 auf der Grundlage einer landes­ge­setz­lichen Regelung eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 EUR (§ 74 a Bundes­be­sol­dungs­gesetz in der Überlei­tungs­fassung für das Land Berlin1). Nach § 74 a Absatz 8 dieses Gesetzes kann den Arbeitnehmern des Landes Berlin in entsprechender Anwendung eine Haupt­stadt­zulage gewährt werden. Von der Möglichkeit der Gewährung einer außer­ta­rif­lichen Haupt­stadt­zulage hat das Land Berlin durch Rundschreiben des Finanzsenators für Tarif­be­schäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L (und entsprechend für den Sozial- und Erzie­hungs­dienst in den Entgeltgruppen S2 bis S18 sowie für die Beschäftigten in der Krankenpflege in den Entgeltgruppen Kr 5 bis Kr 17) Gebrauch gemacht.

Höher eingruppierte Tarif­be­schäftigte monierten Ungleich­be­handlung

Die Klägerinnen und Kläger in den hiesigen Verfahren sind in verschiedenen Bereichen der Verwaltung des Landes Berlin mit Eingrup­pie­rungen nach den Entgeltgruppen 14 bzw. 15 TV-L beschäftigt: Sie haben die Gewährung der Haupt­stadt­zulage mit der Begründung begehrt, der Ausschluss der Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen verstoße gegen den arbeits­recht­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz und benachteilige sie unangemessen. Die Differenzierung nach der Höhe der Vergütung in § 74 a des Landesgesetzes verstoße gegen das grundrechtlich garantierte Gleich­be­hand­lungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz2.

LAG: Arbeits­recht­licher Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht anwendbar

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Anträge in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz sei auf die Haupt­stadt­zulage für Tarif­be­schäftigte nicht anwendbar, weil die Gewährung dieser Zulage nicht auf einem gestaltenden Verhalten und einem selbst geschaffenen Regelwerk des Landes Berlin als Arbeitgeber beruhe, sondern auf einem (vermeintlichen) Normenvollzug ohne eigene Vertei­lungs­ent­scheidung. Bei einem – auch nur vermeintlichen – Normenvollzug fehle es an einem arbeit­ge­ber­seitigen gestaltenden Verhalten, weil das Land als Exekutive die vom Abgeord­ne­tenhaus geschaffenen Regeln lediglich befolgen wolle.

Kein Verstoß gegen Gleich­heitsgebot des Art. 3 GG

§ 74 a Absatz 8 in der beamten­recht­lichen Regelung zur Haupt­stadt­zulage sei dahin auszulegen, dass nicht sämtlichen Tarif­be­schäf­tigten, sondern nur den mit den Beamten bis zur Besol­dungs­gruppe A 13 vergleichbaren Tarif­be­schäf­tigten mit Eingrup­pie­rungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L die Zulage gewährt werden könne. Dies sei nach dem zu beachtenden verfas­sungs­mäßigen Gleichheitsgebot nicht zu beanstanden, weil der Zweck der Regelung nach deren Begründung in einer Steigerung der Arbeit­ge­be­rat­trak­tivität des Landes Berlin bei zunehmend schwieriger Perso­nal­ge­winnung gerade für Tätigkeiten mit Eingrup­pie­rungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L liege. Die Grenzziehung sei nachvollziehbar und genüge den Anforderungen an einen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung. Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg haben jeweils die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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