18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30970

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Beschluss06.10.2021Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg11 Ta 1120/21
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.10.2021

Keine weitere Aussetzung eines Kündigungs­schutz­verfahrensLAG Berlin-Brandenburg zur Relevanz eines straf­recht­lichen Verfahrens für das Arbeitsgericht

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Kündigungs­schutz­verfahren betreffend eine Mitarbeiterin in der Behin­der­tenhilfe fortzuführen ist.

Die Mitarbeiterin steht im Verdacht, vier Tötungsdelikte begangen zu haben. Arbeitgeberin ist eine Einrichtung, die Teilha­be­leis­tungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen anbietet. Diese hat das Arbeits­ver­hältnis der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich die Mitarbeiterin mit ihrer beim Arbeitsgericht Potsdam anhängigen Kündi­gungs­schutzklage. Das Arbeitsgericht Potsdam hat das Kündi­gungs­schutz­ver­fahren im Hinblick auf das laufende Strafverfahren und eine in im Strafverfahren veranlasste Begutachtung der Mitarbeiterin zur Feststellung der Schuldfähigkeit ausgesetzt.

Strafrechtliche Ermittlungen sind kein Ausset­zungsgrund für das Arbeitsgericht

Gegen diese Entscheidung hat die Arbeitgeberin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, ein Ausset­zungsgrund sei nur gegeben, wenn die straf­recht­lichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts seien. Dies könne hier für die Frage der Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin nicht festgestellt werden. Jedenfalls für die hier neben einer verhal­tens­be­dingten Kündigung zusätzlich ausgesprochene perso­nen­be­dingte Kündigung komme es nicht auf die Schuldfähigkeit an.

Vorwurf eines Tötungsdeliks stellt Kündigungsgrund auch bei fehlender Schuldfähigkeit dar

Bei einem Tötungsdelikt wie dem hier vorgeworfenen fehle der Mitarbeiterin im Sinne eines perso­nen­be­dingten Kündi­gungs­grundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit. Auch in diesem Fall sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin weder der Arbeitgeberin noch den weiteren Beschäftigten zumutbar. Dass die Vorwürfe auch Gegenstand eines Strafverfahrens sind, rechtfertige die Aussetzung nicht. Für die Entscheidung des Arbeitsgerichts komme es nicht auf das strafrechtliche Urteil, sondern den Verstoß gegen arbeits­ver­tragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch an.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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