Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil06.06.2016
Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitgeber bei Impfschaden aufgrund Grippeschutzimpfung durch BetriebsarztKeine Verletzung von Pflichten aus Arbeitsvertrag oder Behandlungsvertrag
Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer von einem Betriebsarzt vorgenommenen Grippeschutzimpfung einen Impfschaden, haftet dafür nicht der Arbeitgeber. Dieser verletzt durch eine fehlende Aufklärung über die Impfrisiken weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten, noch Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang November 2011 unterzog sich eine Arbeitnehmerin, die in der Abteilung Controlling beschäftigt war, in der Mittagspause einer Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz. Zu der freiwilligen Impfung hatte die Betriebsärztin aufgerufen. Die Kosten für die Impfung übernahm die Arbeitgeberin. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie nach der Impfung einen Impfschaden erlitten habe. Sie warf der Arbeitgeberin vor, dass sie nicht ausreichend über mögliche Folgeschäden der Impfung aufgeklärt habe. Die Arbeitnehmerin beanspruchte daher von der Arbeitgeberin Schmerzensgeld. Da sich diese weigerte den Schmerzensgeldanspruch anzuerkennen, erhob die Arbeitnehmerin Klage.
Arbeitsgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Arbeitgeberin habe weder ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Der Arbeitgeberin treffe aus dem Arbeitsverhältnis nicht die Pflicht zur Aufklärung über Impfrisiken. Der Behandlungsvertrag sei nicht mit der Arbeitgeberin, sondern mit der Betriebsärztin zustande gekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitnehmerin Berufung ein.
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitnehmerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Arbeitgeberin aufgrund des behaupteten Impfschadens zu.
Keine Aufklärungspflicht aus Arbeitsvertrag
Die Arbeitgeberin habe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Denn die Vornahme von Impfungen gehöre weder zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitsgeberin noch der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeberin haben daher keine Aufklärungspflichten bezüglich der Risiken der Grippeschutzimpfung getroffen. Die zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge gehörende Grippeschutzimpfung sei grundsätzlich Sache jedes einzelnen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn aus besonderen Risiken des Arbeitsverhältnisses heraus eine erhöhte Gefährdung des Arbeitnehmers für eine Ansteckung mit einer solchen Erkrankung bestehe und das Angebot einer Grippeschutzimpfung daher zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre. So lag der Fall hier aber nicht.
Keine Verletzung des Behandlungsvertrags
Die Arbeitgeberin habe zudem nicht Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt, so das Landesarbeitsgericht, da der Vertrag nicht mit ihr zustande gekommen sei. Vielmehr bestehe der Behandlungsvertrag zwischen der Betriebsärztin und der Arbeitnehmerin. Es sei zu beachten, dass die Betriebsärztin zur Grippeschutzimpfung eingeladen hat. Es gehöre auch nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes eine Grippeschutzimpfung durchzuführen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Betriebsarzt selbst Vertragspartner werde.
Keine Haftung für Impfschaden aufgrund Unterlassens oder Mittäterschaft
Eine Haftung der Arbeitgeberin lasse sich darüber hinaus nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aufgrund eines Unterlassens oder einer Mittäterschaft herleiten, weil die Arbeitgeberin die Impfung in ihrem Betrieb erst ermöglicht hat. Eine solche Haftung scheitere daran, dass die Durchführung einer solchen betrieblichen Impfung nicht rechtswidrig sei, sondern als Ganzes gesehen einen sinnvollen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Belegschaft und der Bevölkerung biete.
Revision vor dem Bundesarbeitsgericht
Die Arbeitnehmerin hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)