21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 27118

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Urteil21.12.2017Bundesarbeitsgericht8 AZR 853/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2018, 1473Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2018, Seite: 1473
  • MDR 2018, 748Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 748
  • NJW 2018, 1835Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1835
  • NJW-Spezial 2018, 372Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 372
  • NZA 2018, 708Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 708
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.12.2017

BAG: Arbeitnehmerin steht wegen Impfschadens nach durchgeführter Grippeimpfung von Betriebsärztin kein Anspruch auf Schmerzensgeld zuArbeitgeberin verletzt keine Pflichten aus Arbeitsvertrag oder Behand­lungs­vertrag

Erleidet eine Arbeitnehmerin bei einer durch eine Betriebsärztin selbstständig organisierten und unter dem Frei­willig­keits­vor­behalt stehende Grippeimpfung einen Impfschaden, so haftet dafür nicht die Arbeitgeberin. Eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Behand­lungs­vertrag kann ihr nicht angelastet werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung von Schmerzensgeld, da sie im November 2011 nach einer Grippeimpfung während der Mittagspause einen Impfschaden erlitt. Zur Impfung hatte die Betriebsärztin aufgerufen. Die Impfung war freiwillig und wurde vollständig von der Betriebsärztin organisiert. Die Arbeitgeberin hatte lediglich die Kosten der Grippeimpfung übernommen.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht weisen Schmer­zens­geldklage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Freiburg als auch das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg wiesen die Schmer­zens­geldklage ab. Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts hafte die Beklagte nicht für den bei der von der Betriebsärztin vorgenommenen Grippeschutzimpfung erlittenen Impfschaden. Denn die Beklagte habe weder arbeits­ver­tragliche Pflichten, noch Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Beklagten sei im Zusammenhang mit der Grippe­schutz­impfung keine Pflichtverletzung anzulasten.

Kein Behand­lungs­vertrag zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin

Zwischen den Parteien sei nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts kein Behand­lungs­vertrag zustande gekommen, so dass die Beklagte keine daraus resultierenden Pflichten, wie etwa eine ordnungsgemäße Aufklärung habe verletzen können. Ein Behand­lungs­vertrag habe mit der Betriebsärztin bestanden, da diese der Klägerin die medizinische Behandlung zugesagt habe. Die Betriebsärztin habe die Impfung der Beschäftigten als von ihr in eigenem Namen zu erbringende Leistung angeboten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Beklagte für die Kosten der Impfung aufgekommen ist und die Impfung von einer Betriebsärztin vorgenommen wurde. Allein aus der Stellung als Betriebsärztin lasse sich nicht der Schluss ziehen, sie habe die Impfung in einem Anstel­lungs­ver­hältnis mit der Beklagten erbracht.

Keine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

Die Beklagte habe auch keine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Sie habe lediglich zur ordnungsgemäßen Auswahl der die Impfung durchführenden Personen sorgen müssen. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Weitergehendige Verpflichtungen haben nicht bestanden. Sie habe die Betriebsärztin nicht überwachen müssen. Die Beklagte habe auch nicht dafür Sorge tragen müssen, dass die Betriebsärztin ihrer Aufklä­rungs­pflicht über die Risiken einer Grippeimpfung nachkommt. Es sei zu beachten, dass die Impfung freiwillig gewesen sei und in keinem Zusammenhang mit der Arbeit der Klägerin gestanden habe. Die Impfung sei daher dem privaten Bereich der Klägerin zuzuordnen, für den diese in erster Linie selbst verantwortlich sei.

Arbeitgeberin durfte auf ordnungsgemäße Pflich­t­er­füllung der Betriebsärztin vertrauen

Aus Sicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die fachkundige Betriebsärztin ihren aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behand­lungs­vertrag folgenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Impfung und Aufklärung nachkommen würde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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