18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil05.08.2015

Impfschaden durch betrie­b­s­ärztliche Grippe­schutz­impfung ist kein ArbeitsunfallGrippe­schutz­impfung für Museums­mit­arbeiterin nicht zwingend notwendig

Ein Impfschaden infolge einer Grippe­schutz­impfung ist nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall erkrankte eine Museums­mi­t­a­r­beiterin aus Bochum infolge einer betrie­b­s­ärzt­lichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom erkrankte. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betrie­b­s­ärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei. Sie habe sich angesichts des Publi­kums­verkehrs im Museum vor einer besonderen Anste­ckungs­gefahr schützen wollen.

SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippe­schutz­impfung über die allgemeine Gesund­heits­fürsorge hinaus erforderlich mache. Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Anste­ckungs­gefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich z.B. beim Einkaufen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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