Dokument-Nr. 17503
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- Schäden nach Grippeschutzimpfung bei dienstlicher Veranstaltung in bestimmten Fällen als Dienstunfall anzuerkennenBundesverwaltungsgericht, Urteil29.08.2013, BVerwG 2 C 1.12
- Opfer eines Banküberfalls hat Anspruch auf BeschädigtenversorgungLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil13.12.2012, L 6 VG 2210/12
Sozialgericht Dortmund Urteil13.11.2013
Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung anzuerkennenLWL Versorgungsamt Westfalen muss Beschädigtenversorgung gewähren
Die gesundheitlichen Folgen eines nach einer Hepatitis B - Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Junge im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft und leidet nun an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL Versorgungsamt Westfalen - in Münster lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei.
LWL muss gesundheitliche Folgen als Impfschaden anerkennen
Die hiergegen durch die Eltern des Jungen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gesundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Impfkomplikation hat sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert
Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil aus, auf Grund medizinischer Beweiserhebung sei die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B - Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkomplikation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahrscheinlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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