23.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil13.11.2013

Guillain-Barre-Syndrom als Impfschaden nach Hepatitis B-Impfung anzuerkennenLWL Versorgungsamt Westfalen muss Beschädigten­versorgung gewähren

Die gesund­heit­lichen Folgen eines nach einer Hepatitis B - Impfung auftretenden Gullian-Barre-Syndroms können als Impfschaden anerkannt und entschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Junge im Alter von zwei Jahren durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft und leidet nun an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe - LWL Versorgungsamt Westfalen - in Münster lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei.

LWL muss gesundheitliche Folgen als Impfschaden anerkennen

Die hiergegen durch die Eltern des Jungen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gesund­heit­lichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz in Verbindung mit dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz zu gewähren.

Impfkom­pli­kation hat sich mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit realisiert

Das Sozialgericht Dortmund führt in seinem Urteil aus, auf Grund medizinischer Beweiserhebung sei die haftungs­be­gründende Kausalität zwischen der Hepatitis B - Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkom­pli­kation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahr­scheinlich.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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