21.11.2024
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Dokument-Nr. 16641

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Urteil29.08.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 1.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil29.03.2011, 1 A 269/11
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil07.12.2011, 2 K 1879/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2013

Schäden nach Grippe­schutz­impfung bei dienstlicher Veranstaltung in bestimmten Fällen als Dienstunfall anzuerkennenSchutzimpfung lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn

Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesund­heit­lichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizei­voll­zugs­beamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizei­ärzt­lichen Dienstes gegen die Virusgrippe impfen lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war der Kläger durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. Im Jahr 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.

OVG: Impfung ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen

Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht darauf verwiesen, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die Impfung dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei.

BVerwG: Beamter bei Teilnahme an dienstlicher Veranstaltung geschützt

Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberver­wal­tungs­gericht zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Der besondere Schutz des Dienst­un­fa­ll­rechts soll dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führen hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der Impfung war zu diesem Zeitpunkt nicht der Dienstort des Klägers. Der Dienstherr hatte die Impfung weder angeordnet noch im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen von Polizei­voll­zugs­beamten auch nur empfohlen. Nach dem Gesetz ist ein Beamter aber auch dann geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung, wie z.B. an einem Betriebsausflug, teilnimmt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Schutzimpfung als eine solche dienstliche Veranstaltung angesehen, weil sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag. Dieser hatte die Impfung seinen Bediensteten angeboten, den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und auch die Kosten übernommen. Außerdem lag die Impfung auch im dienstlichen Interesse, weil davon auszugehen ist, dass geimpfte Bedienstete ein geringeres Risiko haben, krank­heits­bedingt auszufallen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nunmehr zu klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die erheblichen gesund­heit­lichen Probleme des Klägers ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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