21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil21.03.2013

Erkrankung in Folge der Schwei­ne­grip­p­e­impfung muss als Arbeitsunfall anerkannt werdenBei besonderer beruflicher Gefährdung kann Impfung im Ernstfall einen Arbeitsunfall begründen

Die Unfallkasse muss die schwere Erkrankung einer Kinder­kran­ken­schwester in Folge einer Schwei­ne­grip­pen­impfung als Arbeitsunfall anerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete 2009 als Kinder­kran­ken­schwester im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Univer­si­täts­medizin Mainz. Zu dieser Zeit grassierte weltweit das Schwei­ne­grip­pevirus H1N1. Die Klägerin nahm an einer von der Klinik dringend empfohlenen Impfung gegen die Schweinegrippe teil, welche in der Klinik durchgeführt wurde. In der Folgezeit erkrankte die Klägerin schwer, so dass sie mittlerweile eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung bezieht.

Unfallkasse lehnt Anerkennung und Entschädigung der Impfung als Arbeitsunfall ab

Die beklagte Unfallkasse hatte unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts aus dem Jahre 1974 die Anerkennung und Entschädigung dieser Impfung als Arbeitsunfall abgelehnt, da Maßnahmen der Gesund­heits­vorsorge dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Impfung sei freiwillig gewesen.

Für Kinder­kran­ken­schwester bestand aufgrund der beruflichen Tätigkeit erhöhtes Risiko

Dieser Ansicht hat sich das Sozialgericht Mainz nicht angeschlossen, sondern die Impfung als Arbeitsunfall angesehen. Der Fall habe sich wesentlich von dem Fall aus den 70ern unterschieden. Damals habe es sich um eine reguläre allgemeine Grippe­schutz­impfung gehandelt und die damalige Klägerin sei als Mitarbeiterin beim ZDF keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Im jetzt entschiedenen Fall habe hingegen aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Kinder­kran­ken­schwester ein erhöhtes Risiko bestanden, zumal die Schweinegrippe nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts besonders Kinder und Jugendliche betroffen habe. Die Ständige Impfkommission habe zudem eine Impfempfehlung gerade für Beschäftigte im Gesund­heits­dienst ausgegeben, auf die sich die Univer­si­täts­medizin beim Anbieten der Impfung auch berief. Schließlich hatte auch die Klinik aktiv für die Impfung geworben und diese ausdrücklich empfohlen.

Klinik hatte besonderes Interesse an umfänglicher Impfung der Mitarbeiter

Das Gericht befand, dass unter diesen Umständen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Kinder­kran­ken­schwester und der Impfung anzunehmen sei. Die Klinik habe ein Interesse daran gehabt, ihre Mitarbeiter möglichst umfänglich zu impfen, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Betriebes und die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Schließlich habe auch das Bundes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1974 bereits darauf hingewiesen, dass bei einer besonderen beruflichen Gefährdung eine Impfung durchaus einen Arbeitsunfall begründen könne.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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