18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5926

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Urteil08.02.2008Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg5 Sa 45/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil22.03.2007, 35 Ca 9620/06
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil08.02.2008

Entgelt von Praktikanten: Landes­a­r­beits­gericht entscheidet zur Höhe der VergütungPraktikantin arbeitete wie eine Arbeitnehmerin

Wenn Praktikanten als reguläre Arbeitskraft eingesetzt werden, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Unternehmen (Beklagte) eine Praktikantin (Klägerin) für ein 6-Monate dauerndes Praktikum ein. Im Prakti­kan­ten­vertrag wurde u.a. geregelt:

"… Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V.K. GmbH übertragen. … Die Vergütung beträgt für diesen Zeitraum pro vollem Monat brutto 375,00 EUR. … Die tägliche Beschäf­ti­gungszeit entspricht der betrieblichen Arbeitszeit. …"

Praktikantin arbeitete wie eine normale Arbeitskraft

Das Unternehmen stellte die Möglichkeit in Aussicht, nach Absolvieren des Praktikums in ein festes Arbeits­ver­hältnis übernommen zu werden. Dieses Angebot wollte die Praktikantin nach Beendigung des Praktikums aber nicht mehr annehmen. Vielmehr forderte sie vom Unternehmen eine angemessene Vergütung, weil sie nicht als einfache Praktikantin tätig geworden sei, sondern in den einzelnen Projekten der Firma als normale Arbeitskraft der jeweiligen Projektleitung zugearbeitet habe.

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Praktikantin überwiegend Recht. Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung.

Richter: Vereinbarte Vergütung ist lohnwucherisch

Die Richter des Landes­a­r­beits­ge­richts führten aus, dass die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei. Die vereinbarte und geleistete Vergütung von 375,00 EUR brutto monatlich sei lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig. Der Klägerin stünde vielmehr eine übliche Vergütung von 1.522,50 EUR brutto zu, die die Richter im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelt hatten.

Das beklagte Unternehmen wurde verurteilt, 8.455,65 EUR brutto nebst zwischen­zeitlich angefallener Zinsen an die Klägerin nachzuzahlen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Steht der Ausbil­dungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Prakti­kan­ten­ver­hältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbil­dungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeits­er­gebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig.

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