18.10.2024
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Dokument-Nr. 12810

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Urteil21.12.2011Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg10 Sa 19/11
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil21.12.2011

Untergang und Abgeltung von Urlaubs­ansprüchen bei Dauer-KrankheitBei Krankheit verfallen Urlaubs­ansprüche 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres

Bei durchgehender Arbeits­un­fä­higkeit gehen Urlaubs­ansprüche spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht abzugelten. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschieden. Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht um.

Der Kläger war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis am 30. November 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er begehrt die Abgeltung von Urlaubs­ansprüchen der Jahre 2007 bis 2009. Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Kläger Abgel­tungs­ansprüche für das Jahr 2009 zugesprochen. Es hat entschieden, dass Urlaubs­ansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Gemäß § 7 Abs. 3 Bundes­ur­laubs­gesetz geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 20. Januar 2009, C-350/06) hat das Bundes­a­r­beits­gericht im Wege der unions­rechts­kon­formen Rechts­fort­bildung entschieden (BAG 24. März 2009, 9 AZR 983/07), dass gesetzliche Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertra­gungs­zeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Nach der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10) ist eine Ansammlung von Urlaubs­ansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertra­gungs­zeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befris­tungs­re­gelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unions­recht­lichen Rechts­fort­bildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubs­ansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeits­un­fä­higkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht abzugelten.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (pm/pt)

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