21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.03.2009

Bundes­a­r­beits­gericht zur Urlaub­s­ab­geltung bei krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeitRecht­spre­chung­s­än­derung aufgrund Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertra­gungs­zeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeits­zei­trichtlinie gemein­schafts­rechts­konform fortzubilden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (EuGH, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06, C-520/06 -) einzel­staat­lichen Rechts­vor­schriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeits­ver­hält­nisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechts­vor­schriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Bundes­a­r­beits­gericht ändert Rechtsprechung

Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krank­heits­be­dingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertra­gungs­zeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

Sachverhalt

Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeits­ver­hält­nisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubs­ansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Bundes­a­r­beits­gericht gibt der Klage statt

Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertra­gungs­zeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeits­zei­trichtlinie gemein­schafts­rechts­konform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senats­recht­sprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit kein Erfül­lungs­hin­dernis entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009

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