18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15103

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Urteil21.05.2012Kammergericht Berlin8 U 217/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • KGR 2008, 682Zeitschrift: KG-Report Berlin (KGR), Jahrgang: 2008, Seite: 682
  • MDR 2012, 1154Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1154
  • ZMR 2012, 858Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 858
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil21.05.2012

Verlustreich arbeitende Heizung stellt keinen Minderungsgrund darSelbst außergewöhnlich hohe Heizkosten begründen keinen Mietmangel

Eine verlustreich arbeitende Heizungsanlage stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Eine Mietminderung ist daher nicht gerechtfertigt. Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten begründen kein Recht zur Minderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte eine Mieterin von Räumen in einem Altbau ihre Miete. Zur Begründung führte sie aus, dass die Heizungsanlage nicht regulierbar gewesen sei, da sie nur Zentral von einem Techniker habe bedient werden können. Weiterhin habe die Heizungsanlage unwirt­schaftlich gearbeitet. Dadurch seien erhebliche Heizkosten entstanden. Zudem habe eine mangelnde Wärmedämmung vorgelegen. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Minderungsrecht hat nicht bestanden

Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Heizungsanlage sei nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Der Mieter habe grundsätzlich einen Anspruch auf eine Heizung, die den vertraglichen Vereinbarungen entspreche oder aber, falls eine ausdrückliche Vereinbarung fehle, jedenfalls dem Stand der Technik entspreche. Davon ausgehend habe ein Mangel hier nicht vorgelegen. Denn es habe zum einen an einer ausdrücklichen Vereinbarung gefehlt und zum anderen habe die Heizungsanlage dem Stand der Technik entsprochen.

Mangelnde Regulierbarkeit lag nicht vor

Der Umstand, dass die Heizung nur von einem Techniker habe bedient werden können, habe nach Ansicht des Kammergerichts nicht zur Annahme eines Mangels geführt. Ein solcher könne dann vorliegen, wenn die Heizung überhaupt nicht regulierbar gewesen wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn die Anlage sei zu regulieren gewesen. Es stelle keinen Mangel dar, wenn eine Heizung aufgrund ihrer Komplexität nur von einem Techniker einstellbar sei.

Hohe Heizkosten genügen nicht zur Annahme eines Mangels

Führe eine verlustreich arbeitende Heizungsanlage zu hohen Heizkosten, so das Kammergericht weiter, stelle dies für sich genommen noch keinen Mangel dar. Nur wenn die hohen Heizkosten auf einen Fehler der Anlage beruhen, könne eine Mangel der Mietsache vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Heizung sei auf dem Stand der Technik gewesen, so dass eine Mangel­haf­tigkeit nicht vorgelegen habe.

Fehlende Wärmedämmung stellte keinen Mangel dar

Die mangelnde Wärmedämmung habe nach Auffassung des Kammergerichts ebenfalls keinen Mangel im Sinne von § 536 BGB dargestellt. Der Mieter einer Wohnung oder eines Gewerberaums könne nicht erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume den neusten Standard aufweisen. Es müsse immer das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes berücksichtigt werden. Davon ausgehend könne ein Mieter bei einem Altbau nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspreche.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2012, 858/rb)

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