22.10.2024
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Dokument-Nr. 34471

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Kammergericht Berlin Urteil30.09.2024

Hakenkreuz auf Corona-Maske ist strafbarVergleich von Corona-Maßnahmen mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime stellt keine straflose Kritik dar

Das Kammergericht hat auf die Revision der Staats­an­walt­schaft Berlin hin einen 63-Jährigen wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen in zwei Fällen schuldig gesprochen, weil er im August 2022 auf der Inter­net­plattform „Twitter“ zwei sog. Posts veröffentlicht hatte, auf denen jeweils ein Text nebst einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar war, welche mittig die Abbildung eines Hakenkreuzes trägt.

Ein 63-Jähriger hatte im August 2022 auf der Inter­net­plattform Twitter zwei Posts veröffentlicht, in denen jeweils ein Text nebst einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar war, welche mittig die Abbildung eines Hakenkreuzes trägt. Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten am 23. Januar 2024 in erster Instanz von dem Vorwurf des Verwendens verfas­sungs­widriger Kennzeichen i.S.d. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil der Angeklagte das Hakenkreuz in ablehnendem Kontext genutzt habe. Dadurch sei der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht verletzt worden.

Es geht um Verbannung

Das Kammergericht als Revisi­ons­instanz hat die Verneinung der Strafbarkeit in diesem Zusammenhang als rechts­feh­lerhaft eingestuft. Der Schutzzweck des Gesetzes diene der Verbannung der Nutzung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen aus dem Bild des politischen Lebens unabhängig von der dahinter stehenden Absicht. Lediglich die Regelung in § 86 a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 a Abs. 4 StGB (sog. Sozia­l­a­d­äquanz­klausel) lasse gewisse Ausnahmen zu. Dann müsse aus Sicht eines objektiven Betrachters die Wiederbelebung natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Gedankenguts gerade verhindert werden wollen, die ablehnende Haltung müsse für einen objektiven Betrachter eindeutig und unmiss­ver­ständlich sein. Das Handeln des Angeklagten in diesem konkreten Fall sei jedoch nicht durch die Sozia­l­a­d­äquanz­klausel gedeckt.

Keine straflose Kritik an Corona-Politik

Das Hakenkreuz als eines der Haupt­kenn­zeichen der verbotenen natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Arbeiterpartei (NSDAP) werde hier ausschließlich dazu genutzt, um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung zu äußern; eine eindeutige Abkehr von den Idealen des Natio­nal­so­zi­a­lismus sei in den verfah­rens­ge­gen­ständ­lichen Posts nicht erkennbar. Der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime stelle eine Verharmlosung des Natio­nal­so­zi­a­lismus und des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Völkermordes an Millionen Juden dar, nicht aber eine Kritik daran, so die Vorsitzende in ihrer Urteils­be­gründung.

Auch habe der Angeklagte mit seinen Posts nicht den Zweck verfolgt, objektiv über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten oder staats­bür­gerliche Aufklärung zu betreiben. Die Verwendung des Symbols auf der Maske erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Verwendung des Hakenkreuzes geduldet werde. Genau dieser Eindruck sei aber zu vermeiden, so die Vorsitzende weiter. Das „kommunikative Tabu“ müsse nach dem Willen des Gesetzgebers aufrecht­er­halten werden, damit keine Gewöhnung an derartige Symbole eintrete.

Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das Kammergericht das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen, d.h. eine andere Richterin oder ein anderer Richter als in der ersten Instanz hat nun über die Höhe der Strafe zu befinden.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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