21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23444

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Urteil01.07.2016Kammergericht Berlin14 U 23/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1275Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1275
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Kammergericht Berlin Urteil01.07.2016

Fehlerhafte Abrechnung der Heiz- und Warmwas­ser­kosten durch Energie­dienst­leister begründet Schaden­ersatz­anspruch des VermietersSchaden in Höhe der von den Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwas­ser­kosten

Rechnet ein Energie­dienst­leister die Heiz- und Warmwas­ser­kosten fehlerhaft ab, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe des Schaden­s­er­satzes richtet sich nach der von den Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwas­ser­kosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Energiedienstleister die Abrechnungen für Heizenergie und Warmwasser für die Jahre 2008 und 2009 für eine Wohnanlage fehlerhaft erbracht hatte, klagte der Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter die von einigen Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwas­ser­kosten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro zurück­zu­er­statten wollte.

Landgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Berlin gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Hat ein Energie­dienst­leister die Heiz- und Warmwas­ser­kosten einer Wohnanlage fehlerhaft abgerechnet, so stehe dem Vermieter ein Schaden­er­satz­an­spruch zu. Der Schaden sei in einem solchen Fall darin zu sehen, dass einige Mieter aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Heizkosten gezahlt haben und diese zurückgefordert werden können. Der Rückzah­lungs­an­spruch sei nicht wegen Ablaufs der Einwen­dungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen gewesen, da der Fehler in den Abrechnungen für die Mieter nicht erkennbar gewesen sei. Ein Anspruch auf Nachzahlung gegenüber denjenigen Mietern, die zu wenig gezahlt haben, sei aufgrund des Ablaufs der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Energie­dienst­leister Berufung ein.

Kammergericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Energie­dienst­leisters zurück. Dem Vermieter habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Es sei zutreffend, dass dem Vermieter wegen § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Nachforderungen an den Mietern zu stehe, die zu wenig an Heiz- und Warmwas­ser­kosten gezahlt haben. Es sei ebenfalls zutreffend, dass der Vermieter die Rückforderung der Mieter, die zu viel gezahlt haben, nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB habe verweigern dürfen. Denn der Fehler in den Abrechnungen sei für die Mieter nicht erkennbar gewesen, so dass sie das Unterlassen der Einwendungen nicht zu verschulden gehabt haben.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1275/rb)

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